Rz. 1
Mittlerweile ist es allgemein anerkannt, dass das Streikrecht verfassungsrechtlich garantiert ist. "Das Grundrecht schützt als koalitionsmäßige Betätigung auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicher zu stellen. Dazu gehört auch der Streik" (BVerfG v. 26.6.1991 – 1 BvR 779/85, AuR 1992, 29; BVerfG v. 2.3.1993, DB 1993, 837). Der verfassungsrechtliche Schutz umfasst damit alle Kampfmaßnahmen, die dem Koalitionszweck dienen. Er ist nach der grundgesetzlichen Konzeption nicht auf den tariflichen Bereich beschränkt. Deswegen fallen auch Solidaritätsstreiks und nicht gewerkschaftliche Streiks, der Boykott und Blockaden unter den verfassungsrechtlichen Arbeitskampfbegriff (für Solidaritätsstreiks ausdrücklich BAG v. 19.6.2007, DB 2007, 238). Ob solche Arbeitskampfmaßnahmen im Einzelfall rechtmäßig sind, ist allerdings nach anderen Kriterien zu entscheiden. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist ausgestaltungsbedürftig, damit die von ihm garantierten Freiheiten auch ausgeübt werden können. Es ist eine Freiheit, die weitgehend nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Gerichte ausgestaltet werden muss. Jedenfalls unter den Bedingungen des modernen Gesetzesstaates ist dies für die Fachgerichtsbarkeit eine ganz ungewöhnliche Rolle, die eine verfassungsrechtliche Engführung nicht veranlasst. Die Lösung der verfassungsrechtlichen Verengung der Diskussion um die Wirkungsweise der Koalitionsfreiheit hat daneben den Vorteil, dass die Ausgestaltung ihre rechtspolitischen Impulse auch aus dem Völkerrecht und Europarecht erhalten kann. So hat der EGMR aus Art. 11 EMRK ein Streikrecht in Bezug auf Unterstützungsstreiks abgeleitet, aber auch Einschränkungen gerechtfertigt, die den Schutz der Interessen Dritter erlauben. Für besonderes Aufsehen hat ferner eine Entscheidung des EGMR gesorgt, die im Ausschluss des Streikrechts für bestimmte türkische Staatsbedienstete eine Verletzung von Art. 11 EMRK sah (EGMR v. 21.4.2009 – 68959/01).
Der EuGH hat in verschiedenen Entscheidungen die Marktfreiheiten der EU einerseits gegen das Streikrecht in Stellung gebracht, andererseits aber auch das Streikrecht als den Marktfreiheiten entgegenstehenden Belang anerkannt (EuGH v. 11.12.2007 – Rs C 438/05; EuGH v. 18.12.2007 – Rs C 341/05).
Rz. 2
Im Hinblick auf die Schrankenziehung der Arbeitskampffreiheit gilt Folgendes: Die Koalitionsfreiheit ist ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht. Grds. können ihr daher nur zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Güter Schranken gesetzt werden (BVerfG v. 10.1.1995, DB 1995, 483; BVerfG v. 24.2.1999, AuR 1999, 406; BVerfG v. 26.6.1991, AuR 1992, 29). Diese Interpretation wird aber zunehmend in Zweifel gezogen: Nach Ansicht einiger Gerichte soll es auch Personen erlaubt sein zu streiken, deren Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifverträge geregelt werden (für Beamte VG Kassel v. 27.7. 2011 – 28 K 547/10; VG Düsseldorf v. 15.12. 2010 – 31 K 3904/10). Ein allgemeines Streikrecht soll aus Art. 11 EMRK, Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC folgen. Vor diesem Hintergrund waren die Entscheidungen des BAG zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen mit Spannung erwartet worden: Das BAG stellte aber in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Arbeitskampf funktional auf die Tarifautonomie bezogen und insoweit grundrechtlich geschützt sei (BAG NZA 2013, 437). Auch Art. 11 EMRK gewähre kein schrankenloses Recht auf Streik. Zwar folge aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK, dass an eine Einschränkung des Streikrechts "nicht unerhebliche Anforderungen zu stellen" seien. Allerdings sei auch insoweit eine Abwägung, insbesondere im Hinblick auf andere durch die Menschenrechtskonvention geschützte Rechtsgüter möglich. Gleiches gelte für die Abwägung im Hinblick auf das in Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC anerkannte Streikrecht sowie den Streikrechtsschutz aus dem ILO-Übereinkommen Nr. 87. Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass das BAG dem Europäischen und Völkerrecht keine weitere Legitimationswirkung hinsichtlich des Arbeitskampfes zumisst. Es bleibt danach allein bei dem Maßstab des Art. 9 Abs. 3 GG.
Deswegen sind Streiks gegen kirchliche Einrichtungen nicht generell ausgeschlossen (BAG, 20.11.2012 – 1 AZR 179/11 – zum Dritten Weg; BAG v. 20.11. 2012 – 1 AZR 611/11 – zum Zweiten Weg) Die evangelische Kirche in Deutschland hat im November 2013 ein neues Arbeitsrecht für Kirchen- und Diakoniebeschäftigte beschlossen, dass den Gewerkschaften mehr Mitwirkungsrechte einräumt. Danach können die 20 evangelischen Landeskirchen künftig wählen, ob sie in ihrem Gebiet klassische Tarifverträge aushandeln wollen oder wie bisher den sog. Dritten Weg beschreiten, bei dem spezielle Kommissionen die Arbeitsbedingungen aushandeln. Die verfassungsrechtliche Ausgangslage ist aber noch nicht verbindlich durch das BVerfG geklärt. Denn es geht...