Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 23
Anstelle einer Klageandrohung kann ein Aufforderungsschreiben auch die Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens enthalten, was z. B. in folgendem Satz zum Ausdruck gebracht werden kann: "Sollten Sie nicht … zahlen, werde ich gegen Sie das gerichtliche Mahnverfahren beantragen, zu dem ich bereits beauftragt bin." Mit dieser Aussage wird dem Schuldner gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er ohne Weiteres damit rechnen muss, dass gerichtliche Schritte gegen ihn eingeleitet werden, wenn er auf das Mahnschreiben hin nicht zahlt. Aus dem Umstand, dass er seinem RA bereits Auftrag zum Mahnverfahren erteilt hat, lässt sich erkennen, dass der Gläubiger zu einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung fest entschlossen ist. Dies ist übrigens auch der für die Gebührenberechnung wesentliche Teil des Aufforderungsschreibens.
Eine Mahnung mit Androhung des Mahnverfahrens wird der RA seinem Mandanten insbesondere dann empfehlen, wenn ein Schuldner sich für zahlungsunfähig erklärt. Durch ein Mahnverfahren kann der Gläubiger schneller und kostengünstiger als durch eine Klage einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erhalten, wenn dieser auch nach der anwaltlichen Mahnung noch nicht leistet.
Der RA wird in diesem Sinne eine triftige Erklärung dafür abgeben müssen, aus welchem Grunde er nicht eine eventuell kostengünstigere erste außergerichtliche anwaltliche Mahnung vorgeschlagen hat.
Grundsätzlich kommt es bei der Berechnung der Anwaltsgebühren darauf an, welchen Auftrag der Mandant seinem RA erteilt hat. Der RA darf nur Tätigkeiten ausüben, zu denen er beauftragt wurde. In diesem Fall wurde ihm ein Auftrag zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens erteilt, also der Auftrag, den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner gerichtlich geltend zu machen. Als Honorar für die Erledigung dieses Auftrages kommen nur Gebühren aus dem Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG in Betracht, da nur in diesem Teil sich Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 mit den Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten – also dem Zivilprozess oder besonderen Verfahren wie dem Mahnverfahren – befasst.
Da dem RA ein Auftrag zum Mahnverfahren erteilt wurde, kommt für seine dementsprechende Tätigkeit grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG in Frage. Für diese Gebühr muss ein RA jedoch normalerweise schon etwas mehr tun, als nur eine Mahnung zu schreiben. Zumindest müsste er die amtlichen Vordrucke für das gerichtliche Mahnverfahren am Computer ausfüllen und den Antrag bei dem zuständigen Mahngericht stellen. In diesem Fall ist die Tätigkeit des RA jedoch zunächst einmal nur vorgerichtlich, wobei es in dem Fall verbleibt, wenn der Schuldner nach Erhalt des Aufforderungsschreibens zahlt. Das Aufforderungsschreiben gehört mit zur Vorbereitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Rz. 24
Weil der RA, dessen Tätigkeit im Mahnverfahren bereits mit dem Aufforderungsschreiben endet, mit einer gleich hohen Verfahrensgebühr, wie sie ein Anwalt erhält, der ein Mahnverfahren bis zum Ende führt, überbezahlt wäre, hat der Gesetzgeber in Nr. 3306 VV RVG für solche Fälle die Verfahrensgebühr reduziert. Wenn der Schuldner nach Zugang des Aufforderungsschreibens zahlt, kommt es natürlich nicht zur Einreichung des Antrags beim Gericht, was genau die Voraussetzung für die Anwendung von Nr. 3306 VV RVG ist. Demnach erhält der RA, dessen Auftrag schon nach Fertigung des Aufforderungsschreibens erledigt ist, nur eine 0,5 Verfahrensgebühr für die vorzeitige Beendigung des Auftrags nach Nr. 3306 VV RVG i. V. m. Nr. 3305 VV RVG.
Da die Verfahrensgebühr eine allgemeine Betriebsgebühr für das Betreiben des Mahnverfahrens ist, sind mit der verminderten Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG alle Tätigkeiten abgegolten, die normalerweise bei der Einleitung eines Mahnverfahrens anfallen. Die (verminderte) Verfahrensgebühr entsteht nach der Auftragserteilung bereits mit der ersten Tätigkeit des RA, was regelmäßig die Entgegennahme der von dem Mandanten abgegebenen Information und dessen Beratung sein wird, und schließt als Pauschgebühr die weitere Bearbeitung dieser Sache, insbesondere auch die Entgegennahme einer Stellungnahme der Gegenseite ein. Weitere Gebühren werden also für ein Aufforderungsschreiben mit Auftrag zur Durchführung des Mahnverfahrens – wenn der Schuldner nach Erhalt des Schreibens sofort zahlt – nicht entstehen.
Je nachdem wie die Sache weiter abläuft, können indessen auch noch zusätzliche Gebühren neben der reduzierten Verfahrensgebühr entstehen:
Rz. 25
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Es kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtete Besprechungen außerhalb des Gerichts (Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Ziff. 2 VV RVG) entstehen, da eine solche Gebühr in Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 ("Mahnverfahren") des VV zum RVG in der Vorbemerkung 3.3.2 ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Besprechung mit dem Schuldner über die Möglichkeit einer Einigung würde die Terminsgebühr entstehen lassen. Gerichtliche Term... |