Rz. 30

Hinzuweisen ist auch auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Zum Umfang eines solchen Hinweises werden unterschiedliche Ansichten vertreten und entsprechend unterschiedliche Formulierungen vorgeschlagen.[72] Zu kurz dürften dabei Vorschläge greifen, die sich insgesamt mit einem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen beschränken (so aber etwa der Vorschlag von Möller:[73] "Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, richtet sich, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.").

Richtigerweise wird man einen weitergehenden Informationsgehalt fordern müssen. In der bisher verfügbaren Literatur wird überwiegend folgender "Mindestinhalt" für erforderlich gehalten:

Zitat

"Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gem. §§ 4, 7 KSchG Klage beim Arbeitsgericht erheben."[74]

Darüber hinausgehend werden unterschiedliche Ergänzungen vorgeschlagen/für geboten erachtet:

Z.T. wird ausdrücklich § 4 S. 4 KSchG (Fristbeginn bei Zustimmungserfordernis einer Behörde) angesprochen.[75]
Obwohl der Wortlaut lediglich auf das "bei Kündigung" einzuhaltende Verfahren abstellt, wird vertreten, dass § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG auch sonstige Beendigungstatbestände erfasst und daher bei befristeten Arbeitsverhältnissen über die Befristungskontrolle nach § 17 i.V.m. § 21 TzBfG zu informieren ist.[76] Zudem soll ein Hinweis auf § 15 Abs. 2 TzBfG notwendig sein.[77]
Auch wird diskutiert, ob ein Hinweis auf § 5 KSchG (Zulassung verspäteter Klagen) erforderlich ist.[78] Dies führt zu der Folgefrage, wie ausführlich dieser auszugestalten ist.[79]
Ob § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG neben der Information über die Frist zur Klageerhebung auch eine Aufklärung über den Antragsinhalt fordert, also, dass der Arbeitnehmer geltend machen muss, die Kündigung sei "sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam" (§ 4 S. 1 KSchG) bzw. im Fall der Änderungskündigung, dass "die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam" sei (§ 4 S. 2 KSchG), wird ebenfalls unterschiedlich beantwortet,[80] dürfte aber zu weit gehen und damit nicht erforderlich sein.
 

Formulierungsvorschlag (ausführliche Version)

Möchte der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 S. 1 KSchG). Hat der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (§ 4 S. 2 KSchG). Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf (z.B. des Integrationsamts gem. §§ 168 ff. SGB IX), beginnt die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts frühestens von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer an zu laufen (§ 4 S. 4 KSchG).

War der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen (§ 5 Abs. 1 S. 1 KSchG). Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 S. 1 KSchG Kenntnis erlangt hat (§ 5 Abs. 1 S. 2 KSchG). Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG). Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden (§ 5 Abs. 3 S. 2 KSchG).

Erfreulich ist die Klarstellung in § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG, dass § 7 KSchG (Präklusionswirkung) auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis über die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage anzuwenden ist.[81] Auch dies sollte klargestellt werden:[82]

 

Formulierungsvorschlag

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig im vorgenannten Sinne geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Es wäre allerdings falsch, die Nachweispflicht vor diesem Hintergrund auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes sind bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt, es wird aber bereits darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Rechtsfolge des § 5 KSchG eintreten und auch eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden könnte.[83] Es wird daher inzwischen sogar auch vorgeschlagen, mit dem Ausspruch der schriftlichen Kündigung (erneut) auf die Frist zur Erhebung ein...

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