Rz. 370

Die Eilverfahren dienen einem effektiven Rechtsschutz. Maßgebend für die Auswahl der Verfahrensart ist das Begehren des Antragstellers. Zwischen dem Arrest und der einstweiligen Verfügung ist wie folgt zu unterscheiden:

 

Rz. 371

Der Arrest besteht nach § 916 Abs. 1 ZPO bei Ansprüchen zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen

einer Geldforderung oder
eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann.
 

Rz. 372

Im Gegensatz dazu steht der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung:

Sie richtet sich nicht auf die Sicherung von Geldforderungen, sondern auf den Schutz von Individualansprüchen (z.B. Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung).

 

Rz. 373

Bei der Abgrenzungsschwierigkeit zum Arrest ist des Weiteren entscheidend, ob es dem Gläubiger vorrangig auf die Sicherung der Forderung (dann: Arrest) oder auf eine vorläufige Befriedigung (dann: einstweilige Verfügung) ankommt.

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