Rz. 278
Der Bodenwert ergibt sich hierbei aus dem Wert des unbebauten Grundstücks, d.h. aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert (§ 193 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 179 BewG). Zur Ermittlung des angemessenen Verzinsungsbetrags des Bodenwerts wird der Bodenwert mit dem Liegenschaftszins multipliziert (§ 193 Abs. 4 S. 1 BewG). Der Liegenschaftszinssatz soll regelmäßig von den Gutachterausschüssen ermittelt werden (§ 193 Abs. 4 S. 2 BewG). Liegen von diesen keine Zinssätze vor, sind die im Bewertungsgesetz vorgegebenen Liegenschaftszinssätze zu verwenden, die wie folgt lauten (§ 193 Abs. 4 S. 2 BewG):[410]
Liegenschaftszins in Prozent auf den Bodenwert (Wert des unbebauten Grundstücks) | |
Ein- und Zweifamilienhäuser und ähnliche | 3,0 v.H. |
Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum | 5,0 v.H. |
Miet- und Geschäftsgrundstück mit gewerbl. Anteil bis 50 v.H. sowie sonstige bebaute Grundstücke | 5,5 v.H. |
Miet- und Geschäftsgrundstück mit gewerbl. Anteil über 50 v.H. | 6,0 v.H. |
Geschäftsgrundstücke und Teileigentum | 6,5 v.H. |
Rz. 279
Von dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts ist anschließend der vertraglich vereinbarte jährlich zu zahlende Erbbauzins abzuziehen (§ 193 Abs. 3 S. 1 BewG). Auf den gezahlten Erbbauzins kommt es nicht an.[411] Mitunter sind Erbbauzinsen während der Laufzeit des Erbbaurechts in unterschiedlicher Höhe vereinbart, dann ist die Summe der Barwerte für die jeweiligen Zahlungszeitpunkte/-räume zu bilden.[412] Anpassungen des Erbbauzinssatzes an z.B. gestiegene Lebenshaltungskosten, die über Wertsicherungsklauseln vereinbart werden, sind nicht zu berücksichtigen.[413] Der sich danach ergebende Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem Vervielfältiger nach Anlage 21 zum Bewertungsgesetz zu kapitalisieren.[414]
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