Rz. 278

Der Bodenwert ergibt sich hierbei aus dem Wert des unbebauten Grundstücks, d.h. aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert (§ 193 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 179 BewG). Zur Ermittlung des angemessenen Verzinsungsbetrags des Bodenwerts wird der Bodenwert mit dem Liegenschaftszins multipliziert (§ 193 Abs. 4 S. 1 BewG). Der Liegenschaftszinssatz soll regelmäßig von den Gutachterausschüssen ermittelt werden (§ 193 Abs. 4 S. 2 BewG). Liegen von diesen keine Zinssätze vor, sind die im Bewertungsgesetz vorgegebenen Liegenschaftszinssätze zu verwenden, die wie folgt lauten (§ 193 Abs. 4 S. 2 BewG):[410]

 
  Liegenschaftszins in Prozent auf den Bodenwert (Wert des unbebauten Grundstücks)
Ein- und Zweifamilienhäuser und ähnliche 3,0 v.H.
Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum 5,0 v.H.
Miet- und Geschäftsgrundstück mit gewerbl. Anteil bis 50 v.H. sowie sonstige bebaute Grundstücke 5,5 v.H.
Miet- und Geschäftsgrundstück mit gewerbl. Anteil über 50 v.H. 6,0 v.H.
Geschäftsgrundstücke und Teileigentum 6,5 v.H.
 

Rz. 279

Von dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts ist anschließend der vertraglich vereinbarte jährlich zu zahlende Erbbauzins abzuziehen (§ 193 Abs. 3 S. 1 BewG). Auf den gezahlten Erbbauzins kommt es nicht an.[411] Mitunter sind Erbbauzinsen während der Laufzeit des Erbbaurechts in unterschiedlicher Höhe vereinbart, dann ist die Summe der Barwerte für die jeweiligen Zahlungszeitpunkte/-räume zu bilden.[412] Anpassungen des Erbbauzinssatzes an z.B. gestiegene Lebenshaltungskosten, die über Wertsicherungsklauseln vereinbart werden, sind nicht zu berücksichtigen.[413] Der sich danach ergebende Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem Vervielfältiger nach Anlage 21 zum Bewertungsgesetz zu kapitalisieren.[414]

[410] R B 193 Abs. 4 ErbStR 2019.
[411] R B 193 Abs. 5 S. 2 ErbStR 2019.
[412] R B 193 Abs. 5 S. 3 ErbStR 2019.
[413] R B 193 Abs. 5 S. 4 ErbStR 2019.
[414] R B 193 Abs. 6 ErbStR 2019.

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