Rz. 96

Wirkt der Rechtsanwalt bei einer gerichtlichen Einigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mit, erhält er eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Diese berechnet sich nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Rdn 86 ff. verwiesen.

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