Rz. 460

Mit der Aufzählung der Tätigkeiten in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, bei deren Fehlen nur eine 0,8 Verfahrensgebühr entsteht, ist klargestellt, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt wahrnehmen muss, um eine 1,3 Verfahrensgebühr entstehen zu lassen. Sobald der Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag (auf Antragstellerseite) oder aber einen Schriftsatz (auf Antragsgegnerseite), der einen Sachantrag oder Sachvortrag enthält, bei Gericht eingereicht hat, ist die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entstanden. Eine Zustimmung zur Scheidung ist m.E. als Sachvortrag zu werten, da zum Scheidungsantrag der Gegenseite nicht lediglich eine Bestellung erfolgt, sondern vielmehr auch zum Scheidungsantrag selbst vorgetragen wird. In diesem Fall ist die 1,3 Verfahrensgebühr entstanden. Hier sollte also in der Praxis darauf geachtet werden, dass nicht lediglich eine Bestellung bei Gericht erfolgt, denn die Bestellung (ähnlich wie die Anzeige der Verteidigungsabsicht) ist weder Sachantrag noch Sachvortrag, sodass in solchen Fällen wirklich eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG entstehen würde.

 

Rz. 461

Wird vorgetragen, dass dem Scheidungsantrag der Antragstellerseite nicht entgegengetreten wird, ohne konkret dem Scheidungsantrag zuzustimmen, ist hierin m.E. ebenfalls ein Sachvortrag zu sehen, der die 1,3 Verfahrensgebühr auslöst.

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