Rz. 775
Die Verfahrensgebühr beträgt nach Nr. 3200 VV RVG im Beschwerdeverfahren 1,6.
Rz. 776
Für das Beschwerdeverfahren sieht Nr. 3201 VV RVG eine 1,1 Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags vor. Nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG beträgt nur 1,1, wenn
Nr. 1: |
der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage/eines Antrags oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder |
Nr. 2: |
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). |
Rz. 777
Aus Abs. 1 S. 2 der Anmerkung zu Nr. 3201 VV RVG ergibt sich für die Fälle, in denen eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 (Abs. 1 Nr. 2 der Anm.) neben einer Verfahrensgebühr aus demselben Wert in einem Parallelverfahren entstanden ist, eine Anrechnungsvorschrift.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3200, 3201 und der hier geregelten Anrechnungsvorschrift auf die Ausführungen unter Rdn 456 (zu Nr. 3100), Rdn 481 ff. (zu Nr. 3101) und Rdn 201 (zur Frage der Anrechnung auf eine 0,8 Verfahrensgebühr) sowie zu § 15 Abs. 3 RVG unter Rdn 509 (alle in diesem Kapitel) verwiesen.
Rz. 778
Durch das 2. KostRMoG wurde Nr. 3201 VV RVG um einen Abs. 2 ergänzt, wonach der Rechtsanwalt ebenfalls eine 1,1 Verfahrensgebühr erhält, sofern es sich bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts lediglich um eine eingeschränkte Tätigkeit handelt. Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV RVG liegt eine eingeschränkte Tätigkeit vor, wenn sich seine Tätigkeit
1. |
in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder |
2. |
in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt.
Rz. 779
Der Gesetzgeber hat die Einfügung des Abs. 2 in Nr. 3201 VV RVG wie folgt begründet:
Zitat
"Die vorgeschlagene Änderung der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe b VV RVG führt dazu, dass der Rechtsanwalt auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Beschwerdeverfahren die gleichen Gebühren wie im Berufungsverfahren erhält. Dies würde jedoch in Beschwerdeverfahren, an denen sich kein anderer beteiligt, zu einer im Einzelfall nicht gerechtfertigten Gebührenhöhe führen. Daher wird basierend auf dem Rechtsgedanken der Gebühr 3101 Nummer 3 VV RVG die ermäßigte Verfahrensgebühr – und zwar auch in bestimmten Familiensachen – für den Fall vorgeschlagen, dass es bei einem einseitigen Beschwerdeverfahren bleibt und das Gericht nach Einlegung und Begründung der Beschwerde unmittelbar entscheidet. Diese Tätigkeit soll als "eingeschränkte Tätigkeit" bezeichnet werden. Die Regelung in Vorbemerkung 3 Absatz 2, dass die Verfahrensgebühr das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information abgilt, wird dadurch nicht berührt. D. h. die ermäßigte Verfahrensgebühr gilt die Einholung der Information und das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Unterrichtung des Auftraggebers im Rahmen der eingeschränkten Tätigkeit ab. Sind an dem Verfahren weitere Personen beteiligt, die in der Sache vortragen und ist dieser Vortrag von dem Anwalt zu prüfen und ist ggf. erneuter Vortrag erforderlich, soll die ungekürzte Verfahrensgebühr entstehen. Dies soll durch eine Änderung des Gebührentatbestands und der Anmerkung erreicht werden."
Eine ähnliche Vorschrift findet sich in Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG (siehe Rdn 502 ff.).