Rz. 641
Im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts und die Konzentration auf das örtlich zuständige Gericht, bei dem die Ehesache anhängig ist, spielt die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten auch in Familiensachen eine große Rolle.
Rz. 642
Die Gebühren des Unterbevollmächtigten sind in Teil 3, Abschnitt 4 VV RVG geregelt. Fälle von Untervollmacht im Familienrecht finden sich z.B. häufig in Sorgerechtsverfahren, wenn die Beteiligten nach Scheidung der Ehe weit voneinander weg wohnen und ein isoliertes Sorgerechtsverfahren angestrengt wird. In Zukunft wird es aufgrund der neuen örtlichen Zuständigkeiten in Familiensachen noch häufiger zur Inanspruchnahme eines Unterbevollmächtigten kommen.
Rz. 643
Beschränkt sich der Auftrag auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3. Abs. 3, erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, Nr. 3401 VV RVG. Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3402 VV RVG in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr.
Rz. 644
Damit wird der Unterbevollmächtigte regelmäßig in 1. Instanz folgende Gebühren verdienen:
0,65 Verfahrensgebühr
Nr. 3100 i.V.m. Nr. 3401 VV RVG
1,2 Terminsgebühr
Nr. 3104 i.V.m. Nr. 3402 VV RVG
bei Versäumnisurteil:
0,65 Verfahrensgebühr
Nr. 3100 i.V.m. Nr. 3401 VV RVG
0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 i.V.m. Nr. 3402 VV RVG
bei vorzeitiger Erledigung, wenn sich auch für den Verfahrensbevollmächtigten die Sache vorzeitig erledigt (eine wohl nur theoretische Frage):
0,4 Verfahrensgebühr
Nr. 3101 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3401 und 3405 VV RVG
bei vorzeitiger Erledigung, wenn der Verfahrensbevollmächtigten bereits eine 1,3 Verfahrensgebühr verdient hat (z.B. Termin wird aufgrund einer außergerichtlichen Einigung obsolet):
0,5 Verfahrensgebühr
Nr. 3101 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3401 und 3405 VV RVG
Rz. 645
Im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen die entsprechenden Gebühren nach Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 u. 2 VV RVG.
Rz. 646
Muster 77: Musterrechnung 5.77: Isoliertes Sorgerechtsverfahren mit Untervollmacht
Musterrechnung 5.77: Isoliertes Sorgerechtsverfahren mit Untervollmacht
Zwei Jahre nach rechtskräftiger Scheidung beantragt Rechtsanwältin L für ihre Mandantin die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Amtsgericht Neuss, in dessen Bezirk die Mutter mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind lebt. Der Vater, in Frankfurt lebend, beauftragt Rechtsanwalt J mit seiner Vertretung. Zum Termin erscheint für Rechtsanwalt J Rechtsanwältin B in Untervollmacht. Im Anschluss an die Erörterung ergeht ein Beschluss.
Gegenstandswert: 4.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG
Rechtsanwalt J – Hauptbevollmächtigter:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
361,40 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
381,40 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
72,47 EUR |
Summe |
453,87 EUR |
Rechtsanwältin B – Unterbevollmächtigte:
0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3100 i.V.m. 3401 VV RVG |
180,70 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 i.V.m. 3402 VV RVG |
333,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
534,30 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
101,52 EUR |
Summe |
635,82 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 471 ff. Zur Beiordnung unter den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen RA siehe § 8 Rdn 294 in diesem Werk.