Rz. 79
Der F hat seit Jahren Monat für Monat unfallkausale Minderverdienste. Die Fälligkeit des jeweiligen Schadens wird im konkreten Fall jeweils mit dem 15. eines Monates angenommen.
Rz. 80
Die Verjährung richtet sich sowohl nach altem wie nach neuem Recht:
(a)1. 1.1996–31.12.1996
Rz. 81
Der Verdienstausfall in der Zeit vom 1.1.1996–31.12.1996 verjährte bereits nach altem Recht mit Ablauf des 31.12.2000. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB belässt es bei dieser Verjährung.
Rz. 82
Der Verjährungseinwand gilt auch gegenüber Forderungen aus der Zeit vor dem 1.1.1996.
(b)1. 1.1997–31.12.1997
Rz. 83
Für den Ausfall in der Zeit vom 1.1.1997–31.12.1997 tritt nach altem Recht die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2001 ein. Nach neuem Recht wäre wegen der um ein Jahr verkürzten Dreijahresfrist der Januarschaden 1997 ebenso wie Dezemberschaden 1997 bereits am 31.12.2000 verjährt gewesen.
Rz. 84
Der Verjährungseinwand mit Ablauf des 31.12.2001 beruht auf altem Recht, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
(c)1. 1.1998–31.12.1998
Rz. 85
Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.1998–31.12.1998 verjährten nach altem Recht am 31.12.2002, nach neuem Recht in drei Jahren zu Jahresultimo 31.12.2001.
Rz. 86
Hier gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB, dass die Verjährung erst mit dem 31.12.2002 abläuft.
(d)1. 1.1999–31.12.1999
Rz. 87
Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.1999–31.12.1999 verjährten unter Zugrundelegung alten Rechtes am 31.12.2003. Nach neuem Recht verjähren sie mit Ablauf des 31.12.2002.
Rz. 88
Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB gilt, dass das Fristende auf den 31.12.2003 fällt.
(e)1. 1.2000–31.12.2000
Rz. 89
Die Schäden aus der Zeit vom 1.1.2000–31.12.2000 verjähren nach altem Recht am 31.12.2004, nach neuem Recht tritt die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2003 ein.
Rz. 90
Wie für 1999 gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB ein Fristende mit dem 31.12.2004. Die Anwendung von Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB führt zum selben Ergebnis.
(f)1. 1.2001–31.12.2001
Rz. 91
Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB wird die kürzere dreijährige Verjährungsfrist des neuen Rechtes ab dem 1.1.2002 gerechnet, etwaige Schäden aus dem Jahre 2001 verjähren demnach mit dem Ablauf des 31.12.2004.
Rz. 92
Soweit die Vierjahresfrist des alten Rechtes eine Frist darüber hinaus setzt, ist diese wegen Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB unbeachtlich.
(g)1. 1.2002–31.12.2002
Rz. 93
Ab dem 1.1.2002 entstehende Verdienstausfallschäden unterliegen dann ausschließlich der Dreijahresfrist des neuen Rechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) und verjähren zu Jahresultimo.
Rz. 94
Der am 15.1.2002 entstehende Verdienstausfall ist ebenso erst am 31.12.2005 verjährt wie der Schaden vom 15.12.2002.
(h)1. 1.2003–31.12.2003
Rz. 95
Der im Verlaufe des Jahres entstehende Verdienstausfall verjährt mit Ablauf des 31.12.2006.