Nach Ablauf eines gewissen Zeitraums kann sich der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern.
Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen, obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht -, soweit sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (§ 214 BGB). Der Gläubiger kann also eine eigentlich unbestritten bestehende Forderung beim Schuldner nicht mehr eintreiben. Die Verjährung spielt in allen Rechtsgebieten eine Rolle. Bezweckt wird die Herstellung der Rechtssicherheit nach Ablauf einer bestimmten Zeit und die Wahrung des Rechtsfriedens. Sowohl für Gläubiger als auch Schuldner ist die Kenntnis über die gängigen Verjährungsfristen wichtig.
Da die meisten Forderungen jeweils zum Jahresende verjähren, sollten alle noch offenen Forderungen unbedingt noch rechtzeitig vor Jahresende auf ihre Verjährung hin geprüft werden. Rechtsanwälte sollten – neben der Prüfung ihrer eigenen Forderungen – auch ihre Mandanten auf die Verjährung und sinnvolle Gegenmaßnahmen hinweisen. Die rechtliche Notbremse zur Verhinderung einer drohenden Forderungsverjährung ist in vielen Fällen die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
Verlängerung der Verjährungsfrist bei unklarer Rechtslage
In der Praxis tritt nicht selten das Problem auf, dass Beginn und/oder Ende der Verjährungsfrist nicht ohne weiteres eindeutig berechenbar sind. So kann der Beginn der Verjährung hinausgeschoben sein, wenn die Rechtslage so unsicher ist, dass dem Inhaber einer Forderung nicht zugemutet werden kann, noch vor Beginn der Verjährungsfrist eine kostspielige Klage einzureichen (BGH, Urteil v. 17.11.2021, IV ZR 113/20). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH die gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs als eher unwahrscheinlich erscheint. Dies hatte der BGH konkret in einem Fall zur Rückforderung von Bearbeitungsentgelten von Banken entschieden, die nach einem älteren Urteil des BGH zu Recht erhoben wurden. Die Erhebung einer Klage war nach dem zitierten Urteil des BGH für betroffene Bankkunden erst zumutbar, nachdem sich eine gefestigte abweichende Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte herausgebildet hatte. In diesem Fall hatte der BGH den Beginn der Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Etablierung der neuen Rechtsprechung angenommen.