Rz. 726
§ 197 BGB – 30-jährige Verjährungsfrist
(1) |
In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
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... |
3. |
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, |
4. |
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden |
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… |
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(2) |
Soweit … Ansprüche nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. |
Rz. 727
Bei einem Feststellungsurteil über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, das ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht, unterliegen
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der 30-jährigen Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (bis zum 31.12.2001 geltendes Recht: § 218 Abs. 1 BGB a.F.) alle Ansprüche, die bis zum Eintritt der Rechtskraft fällig geworden und tituliert sind, |
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einer kürzeren dreijährigen Verjährung (bis zum 31.12.2001 geltendes Recht: Vier Jahre gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F.) demgegenüber die erst nach Rechtskraft fällig gewordenen bzw. werdenden Ansprüche (§ 197 Abs. 2 BGB). |
(a) 30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Rz. 728
Die Verjährungsfrist für vollstreckbare Titel und damit auch Feststellungsurteile und gerichtliche Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beträgt 30 Jahre ab Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels und gilt auch für Ansprüche aus vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils. In die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind bei einem Feststellungsurteil die während des Laufs der Verjährung bezifferbaren Spätfolgeschäden eingeschlossen; der Ersatzpflichtige kann auf Schadenersatz für Spätfolgen nur innerhalb dieser Frist von 30 Jahren in Anspruch genommen werden.
Rz. 729
Werden aufgrund eines Feststellungsurteils in der Folgezeit nach dessen Rechtskraft Zahlungen erbracht, kann dies verjährungsunterbrechend wirken (dazu Rdn 541 ff.).
Rz. 730
Zur wiederholten späteren Feststellungklage bei drohenden Schäden jenseits der "ersten" 30-Jahres-Frist Rdn 207 ff.
Rz. 731
Zu Spätschäden nach Ablauf der 30-Jahre-Frist Rdn 546.
(b) Drei Jahre, § 197 Abs. 2 BGB
Rz. 732
Rz. 733
Liegt ein Feststellungsurteil vor oder soll eine außergerichtliche Verständigung ein solches Urteil ersetzen, beurteilte sich bis zum 31.12.2001 die Verjährung nach § 218 BGB a.F. und nicht nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. Nach der daher anzuwendenden Vorschrift des § 218 Abs. 2 BGB a.F. galt sodann gemäß §§ 197, 198, 201 BGB a.F., dass die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen jeweils vier Jahre nach dem Schluss desjenigen Jahres verjähren, in dem sie entstanden, d.h. fällig geworden sind.
Rz. 734
Soweit rechtskräftig festgestellte – oder in einer einem Urteil gleichstehenden Erklärung anerkannte – Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt mit dem 1.1.2002 nach § 197 Abs. 2 BGB an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, beginnend (§ 199 Abs. 1 BGB) wie im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht am Jahresende (detailliert Beispiel 5.6, Rdn 70).
Rz. 735
Zur Verjährung wiederkehrender Leistungen aus Altfällen (Schadentag vor 1.1.2002) auch nach dem 31.12.2004 Rdn 72 f., 738 ff.