Rz. 50

Zu berücksichtigen ist, dass Vorschüsse, die der Anwalt berechtigterweise mit 19 % erhoben hat, jetzt im Nachhinein "rückzuvergüten sind", soweit der Steuersatz bei Fälligkeit 16 % beträgt.

 

Rz. 51

Umgekehrt muss er einen mit 16 % erhobenen Vorschuss im Nachhinein mit 19 % versteuern und entsprechend an das Finanzamt nachzahlen. Diesen Mehrbetrag kann er dann auch vom Mandanten noch einfordern.

 

Rz. 52

Wie dies im Einzelnen auszuführen und darzustellen ist, sollte der Anwalt vorsorglich mit seinem Steuerberater abklären.

 

Beispiel:

Der Anwalt war in einem gerichtlichen Verfahren im März 2020 beauftragt worden und hatte aus dem Streitwert von 10.000,00 EUR folgenden Vorschuss abgerechnet und vereinnahmt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG   725,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   141,63 EUR
  Gesamt   887,03 EUR

Im Juli 2020 fand der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Dort ist die geltend gemachte Forderung anerkannt worden.

Falsch wäre es auch hier, wie folgt abzurechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
4. abzüglich gezahlter netto   – 745,40 EUR
  Zwischensumme 669,60 EUR  
5. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   107,13 EUR
  Gesamt   776,73 EUR

Die Schlussrechnung muss jetzt wie folgt aussehen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   226,40 EUR
  Gesamt   1.641,40 EUR
5. abzüglich gezahlter netto   – 745,40 EUR
6. abzüglich gezahlter 19 % Umsatzsteuer   – 141,63 EUR
  Restbetrag   754,37 EUR

Auch hier kommt dem Mandanten wiederum die Steuerdifferenz aus dem Vorschuss (3 % aus 745,40 EUR =) 22,36 EUR zugute.

 

Rz. 53

 

Beispiel

Der Anwalt war in einem gerichtlichen Verfahren im September 2020 beauftragt worden und hatte aus dem Streitwert von 10.000,00 EUR folgenden Vorschuss abgerechnet und vereinnahmt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG   725,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   119,26 EUR
  Gesamt   864,66 EUR

Im Januar 2021 findet der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Dort wird die geltend gemachte Forderung anerkannt.

Falsch wäre es, wie folgt abzurechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
4. abzüglich gezahlter netto   – 745,40 EUR
  Zwischensumme 669,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   127,23 EUR
  Gesamt   796,83 EUR

Die Schlussrechnung muss jetzt vielmehr wie folgt aussehen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   268,85 EUR
  Gesamt   1.683,85 EUR
5. abzüglich gezahlter netto   – 745,40 EUR
6. abzüglich gezahlter 16 % Umsatzsteuer   – 119,26 EUR
  Restbetrag   819,19 EUR

Hier muss der Mandant also die Steuerdifferenz aus dem Vorschuss (3 % aus 745,40 EUR =) 22,36 EUR nachzahlen und der Anwalt an das Finanzamt abführen.

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