Rz. 290

Dies gilt nur für die Einigungsgebühr. Ist ein Vergleich unter der Einbeziehung sog. nicht rechtshängiger Ansprüche protokolliert worden, ist für die Protokollierung des Vergleichs (Einigung) eine sog. Differenzverfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (in der ersten Instanz) entstanden. Diese entfällt nicht, wenn der Vergleich anschließend widerrufen wird. Ob die Differenzverfahrensgebühr im Fall des Widerrufs des Vergleichs für den Fall des Obsiegens erstattungsfähig ist und vom Gegner auch an die obsiegende Partei erstattet werden muss, ist eine andere Frage. Sie müssen (wie überall) zwischen dem Entstehen einer Gebühr und deren Erstattungsfähigkeit (und damit Festsetzbarkeit) unterscheiden. Die Differenzverfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (oder andere in entsprechenden Instanzen) geht – auch für den Fall des Widerrufs des Vergleichs – nicht unter. Sie bleibt bestehen.

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