Rz. 616
Vertritt der Terminsvertreter mehrere Auftraggeber, erhöht sich gem. Nr. 1008 VV RVG die Verfahrensgebühr entsprechend den allgemeinen Grundsätzen.
Rz. 617
Der Unterbevollmächtigte erhält hierbei nicht 1/2 der erhöhten Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten. Sein ermittelter Gebührenanspruch erhöht sich um 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber.
Beispiel:
In der ersten Instanz vertritt der Prozessbevollmächtigte drei Auftraggeber.
Sein Gebührenanspruch beziffert sich auf
1,9 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3100, 1008 VV RVG.
Der Unterbevollmächtigte berechnete
die 1/2 der Verfahrensgebühr mit
0,65 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3401, 3100 VV RVG
und 2 × 0,3 Erhöhung für die weiteren Auftraggeber, damit insgesamt
1,25 Verfahrensgebühr.
Würde der Unterbevollmächtigte die bereits erhöhte Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten (1,9) halbieren, dann hätte er nur einen Anspruch in Höhe von 0,95 Verfahrensgebühr. Eine solche Berechnungsweise berücksichtigt aber nicht, dass auch der Unterbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertreten muss, um die Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG in Anspruch nehmen zu können. Seine eigene Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV RVG (0,65 +2 × 0,3 = 0,95) erhöht sich dann. Der Unterbevollmächtigte erhält daher nicht die Hälfte der erhöhten Gebühr des Prozessbevollmächtigten.
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