Rz. 47

Der Terminsvertreter erhält für seine Tätigkeit zunächst einmal eine halbe Verfahrensgebühr, genauer gesagt, erhält er eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr zur Hälfte. Diese Formulierung ist missverständlich. Es ist nicht auf die tatsächlich entstandene Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten abzustellen. Das ergibt sich schon daraus, dass es unerheblich ist, ob es tatsächlich zur Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten kommt.

 

Beispiel: Die Partei führt den Rechtsstreit selbst und beauftragt für den auswärtigen Termin einen Terminsvertreter.

Obwohl gar keine Verfahrensgebühr eines Prozessbevollmächtigten anfällt, erhält der Terminsvertreter eine 0,65-Verfahrensgebühr, da er als Prozessbevollmächtigter eine 1,3-Gebühr verdient hätte.

 

Rz. 48

Würde man auf die konkrete Gebühr eines Verfahrensbevollmächtigten abstellen, ergäben sich unlösbare Probleme bei mehreren Auftraggebern sowie bei der Verhandlung und Protokollierung über nicht anhängige Gegenstände. Probleme ergäben sich auch bei vorzeitiger Beendigung des Mandats des Hauptbevollmächtigten; eine eventuelle geringere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist nämlich irrelevant (arg. e. VV 3405 Nr. 1).

 

Beispiel: Die Partei beauftragt für den auswärtigen Termin einen Terminsvertreter und daneben einen Prozessbevollmächtigten. Dessen Mandat endet jedoch vorzeitig, bevor er einen Schriftsatz verfasst.

Obwohl der Prozessbevollmächtigte nur eine 0,8-Gebühr nach VV 3101 Nr. 1 erhält, verdient der Terminsvertreter eine 0,65-Verfahrensgebühr, da er als Prozessbevollmächtigte eine 1,3-Gebühr verdient hätte. Die Gebühr für den Terminsvertreter selbst kann sich nur unter den Voraussetzungen der VV 3405 Nr. 2 reduzieren.

 

Rz. 49

Vertritt der Terminsvertreter mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich, so erhöht sich auch seine Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Unerheblich ist, ob der Hauptbevollmächtigte auch mehrere Auftraggeber vertritt. Im Rahmen der Erhöhung nach VV 1008 ist ausschließlich auf den jeweiligen Anwalt abzustellen.[11]

 

Rz. 50

Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so erhält der Terminsanwalt höchstens 0,5 (VV 3405 Nr. 2). Möglich ist auch eine teilweise Erledigung.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, an einem Termin über eine Forderung i.H.v. 10.000 EUR teilzunehmen. Unmittelbar vor dem Termin wird die Klage i.H.v. 2.000 EUR zurückgenommen. Im Übrigen findet der Termin statt.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1.

0,65-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3100

(Wert: 8.000 EUR)
326,30 EUR  
2. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3405 Nr. 2, 3100 (Wert: 2.000 EUR) 83,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 0,65 aus 10.000 EUR   399,10 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3402, 3104 (Wert: 8.000 EUR)   602,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.021,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   194,09 EUR
Gesamt   1.215,59 EUR
[11] Henke, AnwBl 2005, 135.

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