Rz. 151
Für die Vorbereitung der Beschlussfassung gilt beim Wirtschaftsplan prinzipiell das Gleiche wie bei der Jahresabrechnung. Der Wirtschaftsplan wird vom Verwalter "aufgestellt", d.h. als Entwurf beschlussfähig vorbereitet. (Zum Rechtsschutz bei Untätigkeit → § 8 Rdn 126). Nach der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat (→ § 11 Rdn 10) muss der Entwurf den Miteigentümern übersandt werden, was üblicherweise in der Weise geschieht, dass er dem Einberufungsschreiben zur Eigentümerversammlung als Anlage beigefügt wird. Es genügt, jedem Miteigentümer "seinen" Wirtschaftsplan zu schicken; die Übersendung oder Vorlage sämtlicher Einzelwirtschaftspläne ist nicht erforderlich. Die Eigentümerversammlung kann den vom Verwalter vorgelegten Gesamtwirtschaftsplan bei der Beschlussfassung abändern (z.B. höhere oder niedrigere Kostenansätze oder weitere Positionen einstellen). Solange die Änderungen nicht so umfassend sind, dass ihre Auswirkungen auf die bei Beschlussfassung vorliegenden Einzelwirtschaftspläne nicht mehr nachvollziehbar sind, muss deswegen keine neue Eigentümerversammlung stattfinden; es gilt insoweit das Gleiche wie bei der Jahresabrechnung (→ § 8 Rdn 7). Wenn Änderungen beschlossen wurden, sollte der Verwalter den Eigentümern sinnvoller Weise die entsprechend der Beschlussfassung aktualisierten Einzelwirtschaftspläne zusammen mit dem Protokoll der Versammlung zukommen lassen.
Rz. 152
Wie erwähnt beschließen die Wohnungseigentümer im Rechtssinne über die Vorschüsse, nicht aber über den Wirtschaftsplan als solchen. Da sich die Tatsache, dass Vorschüsse auf Basis eines zu diesem Zweck erstellten Wirtschaftsplans zu zahlen sind, aus dem Gesetz und die Höhe der jeweiligen Vorschüsse aus den Wirtschaftsplänen ergibt, kann wie eh und je "der Wirtschaftsplan" (als Oberbegriff aller Einzelwirtschaftspläne) oder "die Wirtschaftspläne" beschlossen werden; auch insoweit gilt das Gleiche wie bei der Jahresabrechnung (→ § 8 Rdn 5). Die wohl h.M. befürwortet aber einen an den Gesetzeswortlaut angelehnten Beschlusstext.
Rz. 153
Muster 8.10: Beschluss von Vorschüssen gemäß Wirtschaftsplan
Muster 8.10: Beschluss von Vorschüssen gemäß Wirtschaftsplan
Die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen gemäß den Einzelwirtschaftsplänen für das Jahr 2023 (Druckdatum 17.5.2022) werden beschlossen. Die Vorschüsse gelten so lange, bis ein neuer Beschluss gefasst wird. Oder (nach hier vertretener Auffassung ausreichend): Die Einzelwirtschaftspläne für das Jahr 2023 (Druckdatum 17.5.2022) werden beschlossen. Sie gelten bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans.