Rz. 569

Neu ist, dass der Anwalt auch dann eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG erhält (2. Alt.), wenn es nicht zu einer Protokollierung der nicht anhängigen Gegenstände kommt, sondern die Parteien lediglich Verhandlungen oder Erörterungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche führen.

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