Rz. 254

Bei der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt es sich nicht um die Regelverjährung, deshalb gilt nicht der subjektive Fristbeginn des § 199 BGB, sondern der objektive Fristbeginn des § 200 BGB.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen, § 200 BGB, gleichgültig, ob der Gläubiger Kenntnis davon hat oder nicht – objektive Frist.

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