Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 756
Die vormaligen Sonderregeln für die Gewinn- und Verlustbeteiligung von Kommanditisten in den §§ 167, 168 HGB a.F. wurden in der Praxis regelmäßig abbedungen und galten als antiquiert. Der Gesetzgeber hat dieser Regelungen daher aufgehoben.
Grundnorm für die Gewinnverteilung ist nunmehr § 709 Abs. 3 BGB, wonach in erster Linie die "vereinbarten Beteiligungsverhältnisse" für die Zurechnung des Geschäftsergebnisses zu den einzelnen Gesellschaftern maßgeblich sind. Diese Bestimmung gilt auch für die Gesellschafter einer KG (vgl. §§ 161 Abs. 2, 120 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der verbliebene Teil von § 167 HGB regelt – auch wenn sich dies aus der Gesetzesüberschrift so nicht ergibt –, nicht die Verlustzurechnung, sondern die Frage, inwiefern ein Kommanditist im Innenverhältnis für Fehlbeträge haftet, nämlich nur bis zur Höhe seiner bedungenen Einlage. Mit der Verlustbeteiligung hat dies aber nichts zu tun, Verluste können einem Kommanditisten in unbegrenzter Höhe zugerechnet werden, wodurch sein Kapitalkonto negativ wird, was ggf. im Falle späterer Gewinne zur Verrechnung (und damit zur fehlenden Entnahmemöglichkeit) führt.
Durch gesellschaftsvertragliche Gestaltung wird man dennoch danach streben, den verbleibenden Zweifeln des § 709 Abs. 3 BGB auszuweichen und die Gewinnverteilung eindeutig an die Verhältnisse der festen Kapitalkonten ("Kapitalkonto I") anzuknüpfen. Die Gewinnverteilung knüpft damit an die Höhe der jeweiligen Einlagen der Gesellschafter an, sei es an die bedungene Einlage, sei es an die tatsächlich geleistete Einlage (so auch § 13 Abs. 1 des Mustervertrages [Rdn 972]). Zu den hieraus resultierenden Entnahmerechten vgl. oben Rdn 686 ff.
Rz. 757
Bei einer Kapitalgesellschaft wird deutlich zwischen Gewinnverwendung und Gewinnverteilung unterschieden. Die Gewinnverwendung betrifft die Frage, ob und ggf. welcher Teil des Jahresüberschusses an die Gesellschafter ausgeschüttet und welcher Teil des Jahresüberschusses in der Gesellschaft thesauriert wird (als Rücklage oder als Gewinnvortrag). Die Verteilung erfolgt dann i.d.R. im Verhältnis der Geschäftsanteile (GmbH) oder der Aktien.
Rz. 758
Bei der Personengesellschaft ist dies anders. Die Gesellschafter beschließen i.d.R. nicht über Ausschüttungen, sondern sie stellen lediglich den Jahresabschluss fest, weil der Gesellschaftsvertrag i.d.R. regelt, auf welche Konten der Jahresüberschuss zu verteilen ist. Da die Gewinnanteile i.d.R. den Gesellschafterkonten gutgeschrieben werden, tritt an die Stelle der Gewinnverwendung das Entnahmerecht der Gesellschafter.
Rz. 759
Die Bestimmungen über die Gewinnverwendung/Ergebnisverteilung regeln lediglich, nach welchem Maßstab der Jahresüberschuss/Verlust auf welche Gesellschafterkonten verteilt wird. Soll die Bilanz der gewerblich tätigen KG unter vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag geregelt werden:
Rz. 760
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Muster 9.37: Gewinnverwendung/Ergebnisverteilung
(1) |
Der Jahresüberschuss wird wie folgt verteilt:
a) |
Zunächst wird den Verrechnungskonten der Gesellschafter ein Betrag gutgeschrieben, der _________________________ % der Verrechnungskonten der Kommanditisten p.a. entspricht; für die Berechnung der Zinsen ist der jeweilige Bestand am Ende eines Kalendermonats maßgeblich. |
b) |
Der verbleibende Jahresüberschuss wird den Verrechnungskonten der Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten gutgeschrieben; die Gesellschafterversammlung kann jedoch bis zu _________________________ % des Jahresüberschusses den Rücklagenkonten zuweisen. |
|
(2) |
Ein etwaiger Verlust wird auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten verteilt. |
Rz. 761
Die Zuweisung des anteiligen Jahresüberschusses zu einzelnen Konten des Gesellschafters hängt eng mit den jeweiligen Bestimmungen über die Entnahmerechte der Gesellschafter zusammen. Entnahmefähige Gewinnanteile werden in modernen Gesellschaftsverträgen den Verrechnungs-/Darlehenskonten gutgeschrieben, nicht entnahmefähige Gewinnanteile werden i.d.R. den Rücklagenkonten gutgebracht (Einzelheiten s.o. Rdn 672 ff. und Rdn 686 ff.).
Rz. 762
Die Gewerbesteuerbelastung der gewerblich tätigen KG wird durch das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft sowie durch steuerliche Ergebnisanteile aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen einzelner Gesellschafter beeinflusst. Da mittlerweile vom Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Sonder- und Missbrauchstatbestände eingeführt wurden, die mitunter eine hohe gewerbesteuerliche Einmalbelastung der Gesellschaft nach sich ziehen, besteht die Notwendigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, die zweckmäßigerweise i.R.d. Gewinnverteilung der KG erfolgt.
Rz. 763
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Muster 9.38: Gewerbesteuerklausel
Gewerbesteuermehr- oder Gewerbesteuerminderbelastungen werden wie folgt ausgeglichen:
a) |
Steuerliche Be- und Entlastungen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter aufgrund der Gewerbeste... |