Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Tatbestand
Die Mutter der Beklagten, Frau Margot Koschitzki, war aufgrund eines Mietvertrages vom 20. August 1956 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 6 ff. d.A. verwiesen wird, nach dem Tode ihres Ehemannes alleinige Mieterin einer preisgebundenen Wohnung im 2 Obergeschoß links des Hauses Ungarnstr. 85 b in 13349 Berlin. Die Beklagte hatte mit Mietvertrag vom 09. Mai 1980 von der Klägerin eine Wohnung in der Aroser Allee 45 in 13407 Berlin gemietet, wo sie auch polizeilich gemeldet war.
Ende 1993 zog die Beklagte unter Hinterlassung einiger Möbel in der Wohnung Aroser Allee 45 zu ihrer Mutter, ging täglich von dort zur Arbeit und kehrte nach dieser dorthin zurück. Die Beklagte zahlte monatlich an ihre Mutter 500,– DM zur gemeinsamen Lebensführung.
Am 19. Oktober 1995 verstarb Margot Koschitzki und wurde von der Beklagten allein beerbt. Wegen des Inhalts des Erbscheins wird auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04. November 1995 teilte die Beklagte diese Tatsache der Klägerin mit, erklärte die Kündigung für das Mietverhältnis über die Wohnung in der Ungarnstr. 85 b und begehrte gleichzeitig die Übernahme dieses Miervertrages. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 12 I. d.A. Bezug genommen.
Unter dem 14. November 1995 bat die Klägerin die Beklagte, ihr Unterlagen für einen gemeinsamen Hausstand letzterer mit ihrer Mutter zur Verfügung zu stellen. Auf Nachfragen der Klägerin teilte das Wohnungsamt ihr mit, daß falls kein gemeinsamer Hausstand der Beklagten mit ihrer Mutter bestanden habe, die Verhängung eines Bußgeldes gegen die Klägerin in Betracht komme. Die Klägerin bat daraufhin die Beklagte vergeblich um Überlassung eines Wohnberechtigungsscheins.
Mit Schreiben vom 04. März 1996 an die Klägerin erklärte der die Beklagte vertretende Berliner Mieterverein, die Beklagte mache von ihrem Recht auf Eintritt in das Mietverhäitnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter Gebrauch. Unter dem 12. April 1996 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis über die Wohnung Ungarnstr 85 b und begründete dies damit, daß Überlassungsvoraussetzung ein Wohnberechtigungsschein sei, den die Beklagte nicht besitze und auch ein gemeinsamer Hausstand der Beklagten mit der verstorbenen Mieterin nicht bestanden habe. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 21 f. d.A. Bezug genommen.
Im weiteren erhielt die Beklagte Betriebskostenabrechnungen für die Wohnung ihrer Mutter. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis über die Wohnung in der Aroser Allee 45 zum 30. September 1996.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe keinen gemeinsamen Hausstand mit ihrer Mutter gehabt. Sie habe diese nur zeitweise betreut und täglich besucht.
Sie ist der Meinung, ein berechtigtes Interesse ihrerseits an der Kündigung sei wegen drohender Bußgeldbewehrung gegeben. Der Lebensmittelspunkt der Beklagten in der Aroser Allee folge aus der dortigen polizeilichen Meldung, der Angabe dieser Adresse bei Erteilung des Erbscheins und der Möglichkeit der dortigen postalischen Zustellung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die in der Ungarnstr. 85 b, 13349 Berlin, 11. OG links Zwischenpodest gelegene Wohnung bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad und dem Keller Nr. 232 zu räumen und geräumt an sie herauszugeben. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe mit ihrer Mutter einen gemeinsamen Hausstand geführt. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei als Hausstandsangehörige in den Mietvertrag ihrer Mutter eingetreten, die Kündigung sei verspätet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus § 556 Abs. 1 BGB zu. Denn die Klägerin hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht durch Kündigung vom 12. April 1996 wirksam beendet.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin das jedenfalls nach §§ 1922, 535 BGB zwischen den Parteien entstandene Mietverhältnis fristlos oder fristgemäß gekündigt hat. Denn es fehlt bereits an einem berechtigten Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 564 b BGB. Eines solchen bedarf es auch bei preisgebundenem Wohnraum und im Falle der Kündigung bei Tod des Mieters nach § 569 BGB (Münchener Kommentar/Voelskow, BGB, 3. Auflage, § 564 b RN 15; Palandt/Putzo, BGB, 54. Auflage § 569 RN 8). Dies ist hier nicht gegeben. Eine drohende Bußgeldbewehrung der Klägerin durch das Wohnungsamt liegt nicht vor. Denn die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Kündigung...