Der Anwalt hatte mehrere Rechtsuchende im Rahmen der Beratungshilfe beraten und hatte hiernach eine nach Nr. 1008 VV erhöhte Beratungsgebühr aus Nr. 2501 VV zur Festsetzung angemeldet. Das Gericht hat lediglich eine einfache Ratsgebühr nach Nr. 2501 VV festgesetzt. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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