Leitsatz
Bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und der Höchstbetrag jeweils um 30 %. Daraus, dass die Erhöhung das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen darf, folgt, dass der Rahmen der erhöhten Betragsgebühren bis zum Dreifachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrages gehen darf.
SG Berlin, Beschl. v. 24.9.2010 – S 180 SF 7308/10 E
I. Der Fall
Die Kläger, eine Mutter mit ihren acht zum Teil minderjährigen Kindern, hatte Untätigkeitsklage vor dem SG erhoben. Daraufhin erließ die Behörde den beantragten Bescheid und erklärte sich bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zu übernehmen. Anschließend beantragten die Kläger, ausgehend von einer angemessenen einfachen Gebühr von 100,00 EUR (40 % der Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV) unter Berücksichtigung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV, eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 1008 VV i.H.v. 300,00 EUR. Dagegen legte die Behörde Erinnerung ein und machte geltend, die nach Nr. 1008 VV erhöhte Gebühr dürfe nicht mehr als 200 % der Ausgangsgebühr betragen. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.
II. Die Entscheidung
Der einfache Betragsrahmen darf bis zum Dreifachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrags angehoben werden
Zu Unrecht geht der Erinnerungsführer davon aus, dass nach Nr. 1008 VV der Mindest- und Höchstbetrag der erhöhten Betragsrahmengebühr maximal das Doppelte der jeweiligen Ausgangsbeträge betragen dürfe. Richtig ist vielmehr, dass die erhöhten Betragsrahmengebühren höchstens dem Dreifachen des jeweiligen Mindest- und Höchstbetrags entsprechen dürfen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.1.2010 – L 19 B 316/09 AS; SG Aachen AGS 2010, 80; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 1008 Rn 248; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen AGS 2008, 240 mit abl. Anm. N. Schneider; Beschl. v. 28.5.2008 – L 20 B 7/08 AS; LSG Bayern, Beschl. v. 23.4.2008 – L 16 AS 118/07).
Die Begrenzung gilt nur für die Erhöhung selbst
Der Regelung in Nr. 1008 VV ist unmissverständlich zu entnehmen, dass „mehrere Erhöhungen“ bei Betragsrahmengebühren das Doppelte der Mindest- und Höchstbeträge nicht übersteigen dürfen. Ersichtlich wird also nur eine Höchstgrenze für den Umfang der Erhöhungen festgelegt. Nur für diese Erhöhungen gilt mithin die Einschränkung, dass sie das Doppelte der Ausgangsbeträge nicht übersteigen dürfen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 205).
Bei der Vertretung von weiteren acht Personen beträgt der nach Nr. 1008 VV erhöhte Mindest- und Höchstbetrag der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV also 120,00 EUR (= 3 x 40,00 EUR) und 1.380,00 EUR (3 x 460,00 EUR). Die Mittelgebühr beläuft sich damit auf 1.500,00 EUR : 2 = 750,00 EUR. Bei einer hier geltend gemachten Gebühr von 40 % der Mittelgebühr belief sich die angemessene erhöhte Gebühr somit auf 750,00 EUR x 40 % = 300,00 EUR.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung ist zutreffend. Der Wortlaut ist eindeutig. Bei Rahmengebühren erhöht sich der Rahmen je weiteren Auftraggeber um 30 %, maximal um 200 %, so dass der Maximalrahmen 300 % des Ausgangsrahmens beträgt.
Auch Festgebühren erhöhen sich bis zum Dreifachen
Bei Festgebühren, etwa im Rahmen der Beratungshilfe, gilt das Gleiche. Auch diese Gebühren erhöhen sich je weiteren Auftraggeber um 30 %, maximal um 200 %, sodass der Maximalrahmen 300 % der Ausgangsgebühr beträgt.
Bei Wertgebühren kann bis zu 2,0 erhöht werden
Auch bei Wertgebühren ist die gleiche Erhöhung und Begrenzung vorgesehen. Der Gebührensatz erhöht sich für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, maximal um 2,0, sodass sich der Höchstsatz auf den Ausgangssatz + 2,0 belaufen kann.