Terminsvertreter erhält hälftige Verfahrensgebühr
Der Terminsvertreter erhält zunächst einmal nach Nr. 3401 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr eines Hauptbevollmächtigten. Es ist also zu ermitteln, welche Verfahrensgebühr der Terminsvertreter erhalten hätte, wenn er Hauptbevollmächtigter gewesen wäre. Er erhält dann eine Verfahrensgebühr in Höhe des halben Gebührensatzes.
Beispiel 1
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen AG wird ein Terminsvertreter bestellt.
Der Hauptbevollmächtigte erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), der Terminsvertreter die Hälfte hiervon (Nr. 3401 VV), also eine 0,65-Verfahrensgebühr.
Beispiel 2
Im Berufungsverfahren vor dem auswärtigen OLG wird ein Terminsvertreter bestellt.
Der Hauptbevollmächtigte erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV), der Terminsvertreter erhält wiederum die Hälfte hiervon (Nr. 3401 VV), also eine 0,8-Verfahrensgebühr.
Verfahrensgebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern
Vertritt der Terminsvertreter mehrere Auftraggeber, so erhöht sich seine Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.
Beispiel 3
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen AG wird ein Terminsvertreter für zwei Beklagte bestellt, die als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
Der Hauptbevollmächtigte erhält nach Nrn. 3100, 1008 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr (1,3 + 0,3), der Terminsvertreter die Hälfte von einer 1,3-Gebühr (0,65) zuzüglich 0,3 (Nr. 1008 VV), also eine 0,95-Verfahrensgebühr.
Soweit der Hauptbevollmächtigte nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr erhält (z.B. nach Nr. 3101, 3201 o.Ä.), erhält der Terminsvertreter davon ebenfalls (nur) die Hälfte (s.u. Beispiel 8).
Bei vorzeitiger Beendigung erhält der Anwalt höchstens 0,5
Endet der Auftrag, bevor der Termin begonnen hat, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf einen Höchstsatz von 0,5.
Beispiel 4
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG wird ein Terminsvertreter bestellt (Streitwert 8.000,00 EUR). Wenige Tage vor dem anberaumten Termin wird die Klage zurückgenommen, sodass es nicht mehr zur Durchführung des Termins kommt.
Der Terminsvertreter würde an sich eine 0,65-Verfahrensgebühr erhalten (s.o.). Wegen vorzeitiger Beendigung erhält jetzt aber nur 0,5.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3405 Nr. 2 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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206,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
226,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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42,94 EUR |
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Gesamt |
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268,94 EUR |