Der Kläger hatte gegen den Beklagten Klage erhoben und für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordne, den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren beantragt, wenn der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeige. Das Gericht hat nach Eingang der Klage das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und die Klage unter Fristsetzung zur Verteidigungsanzeige dem Beklagten zugestellt. Nachdem der Beklagte sich nicht zur Akte meldete, erließ das Gericht ein Versäumnisurteil "gemäß § 331 Abs. 3 ZPO". Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Kosten, darunter auch einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Das Gericht hat lediglich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV festgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?