Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Einigungsgebühr zu, da sie auf die Geltendmachung dieser Gebühr verzichtet habe. Zwischen den Parteien sei ein Vergleich i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Ein Vergleich sei ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt werde. Die Parteien hätten hier zur Beilegung ihres Haftpflichtprozesses auf Vorschlag der Beklagten eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Klägerin ihre Klage zurücknehme und die Beklagte im Gegenzug sowohl die angefallenen Kosten erstatte als auch keinen eigenen Kostenantrag stelle. Darin liege ein gegenseitiges Nachgeben, zumal hierfür schon jedes noch so geringfügige Opfer genüge. Damit sei auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV entstanden.
Allerdings folge aus der Vereinbarung, die die Parteien geschlossen hätten, dass die Klägerseite auf die Erstattung einer Einigungsgebühr verzichtet habe und sie diese deshalb von der Beklagten nicht einfordern könne. Wie jeder Vertrag sei auch die hier getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien durch Auslegung der wechselseitigen Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Das angenommene Angebot der Klägerin: "für den Fall, dass Sie die Klage zurücknehmen, erstatten wir die Verfahrenskosten und werden keinen eigenen Kostenantrag stellen", sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte sämtliche bisher angefallenen Kosten übernehmen wolle, wenn die Klägerin im Gegenzug ihre Klage zurücknehme. Bereits aus dem Wortlaut des Angebots "erstatten" sei zu entnehmen, dass sich dieses Angebot lediglich auf alle bisherigen Kosten bezogen hat und die zusätzlichen Kosten eines Vergleichsabschlusses nicht weiter abgedeckt werden sollten.
Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folge, dass die Beklagte gerade keine Einigungsgebühr habe übernehmen wollen. Ihr sei es in erster Linie darum gegangen, den vor dem AG geführten Rechtsstreit schnell und kostengünstig zu erledigen. Mit der Bereitschaft zur Zahlung und zur Kostenübernahme habe die Beklagte darauf vertraut, keine weiteren Kosten zu verursachen und damit von der Belastung einer Einigungsgebühr verschont zu bleiben. Diesbezüglich hätte die Beklagte an Stelle des abgegebenen Angebots auch lediglich den eingeklagten Anspruch gem. § 307 S. 1 ZPO anerkennen oder den eingeklagten Betrag zahlen können, um sich anschließend einer gemeinsamen Erledigungserklärung und der Erklärung der Kostenübernahme anzuschließen. In beiden Fällen wäre auch keine Einigungsgebühr angefallen. Daraus folge, dass ein entsprechendes Angebot nur dann sinnvoll sei, wenn die Klägerin gleichzeitig auf den Ansatz der Vergleichsgebühr verzichte. Dies sei für die anwaltlich vertretene Klägerin auch ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen.