II. 1. Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG aufgrund ihrer Zulassung statthaft. Sie ist auch rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt worden (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das ArbG hat in seiner Entscheidung die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung zutreffend festgesetzt. Die erkennende Kammer hält an seiner bisherigen Entscheidungspraxis für vergleichbare Fälle fest (siehe u.a. LAG Nürnberg v. 25.6.2009 – 4 Ta 61/09, v. 27.3.2017 – 6 Ta 186/16, v. 2.11.2018 – 5 Ta 104/18 u. v. 6.8.2019 – 5 Ta 33/19).
Zunächst kann auf die umfassenden und sorgfältigen Ausführungen des Erstgerichts in seiner Ausgangsentscheidung in dem mit Beschwerde angegriffenen Beschluss verwiesen werden. Zur weiteren Begründung wird noch Folgendes ausgeführt:
Nach Nr. 1000 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV beträgt die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, 1,5. Diese Gebühr beträgt nach Nr. 1003 Anm. Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VV allerdings nur 1,0, wenn ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig ist. Diese Ermäßigung greift wiederum nach dem 2. Hs. der Vorschrift u.a. dann nicht ein, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Nach diesen Vorschriften fällt im Streitfall nur eine 1,0-Einigungsgebühr für den Mehrvergleich an.
Nach dem Wortlaut der Nr. 1003 Anm. Abs. 1 S. 1 VV setzt die Ausnahme von der Ermäßigung der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) voraus, dass die Prozesskostenhilfe lediglich für die Protokollierung eines Vergleiches beantragt wird. Die Protokollierung ist die Feststellung des Vergleichs im Protokoll gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Auf weitere Tätigkeiten des Gerichts darf sich der Prozesskostenhilfeantrag damit nicht beziehen. Protokolliert werden kann nur eine inhaltlich bereits zustande gekommene Einigung. Diese muss deshalb zwischen den Parteien bereits im Vorfeld des Protokollierungstermins vereinbart worden sein (LAG Nürnberg v. 25.6.2009 – 4 Ta 61/09). Dabei muss der Antrag deutlich machen, dass lediglich die Protokollierung eines Vergleichs erfolgen soll. Im Falle einer "Nur-Protokollierung" erhält der Anwalt die 1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV i.V.m. Nr. 1003 VV i.H.v. 1,5. Im Falle der Nur-Protokollierung erhält er dann aber keine Terminsgebühr (Nr. 3104 Abs. 3 VV).
In dem hier zu entscheidenden Fall wurde der Antrag gestellt, die Prozesskostenhilfe zu erstrecken. Mit diesem Antrag wird geregelt, welchen Umfang eine Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem bereits rechtsanhängigen Verfahren hat, in dem zulässigerweise materiell-rechtlich Gegenstände geregelt werden, die außerhalb des Prozesses streitig oder ungewiss sind (so auch BGH v. 17.1.2018 – XII ZB 248/16 [= AGS 2018, 141]). Der Antrag auf Erweiterung einer bereits beantragten oder bewilligten Prozesskosthilfe wird, wie der Name schon sagt, zwangsläufig Bestandteil des bereits anhängigen Prozesskostenhilfeverfahrens.
Die erkennende Kammer sieht auch keinen Widerspruch zur Entscheidung des BGH v. 17.1.2018 – XII ZB 248/16 [= AGS 2018, 141]. In der genannten Entscheidung ging es um die Frage, ob mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einer Familiensache für den Abschluss eines Vergleichs unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren, d.h., auch die Verfahrens- und die Terminsgebühr, erfasst sind. Der BGH hat unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Überlegungen erkannt, dass die Prozesskostenhilfe alle mit einem Mehrvergleich ausgelösten Gebühren, also auch die Terminsgebühr, zu umfassen hat. Darum geht es jedoch in dem streitgegenständlichen Fall nicht. Es steht nicht in Frage, ob der Klägerin bestimmte Gebühren, insbesondere die Verfahrens- oder die Terminsgebühr, erstattet werden. Es geht lediglich um die Höhe einer bestimmten Gebühr, nämlich der Einigungsgebühr.
Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, dass deren Ermäßigung im Falle eines anhängigen Prozesskostenhilfeverfahrens den Zugang bedürftiger Parteien zum Gericht erschwert. Vielmehr ist die Ermäßigung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts der Regelfall, wie sich aus § 49 RVG und der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG ergibt. Für streitgegenständliche Ansprüche wird bei einer gerichtlichen Einigung im Rahmen der Prozesskostenhilfe einheitlich von einer 1,0-Einigungsgebühr (unter Anwendung von Nr. 1003 Abs. 1 VV) ausgegangen. Für den Fall der Prozesskostenhilfeerstreckung kann nichts anderes gelten. Eine andere Sichtweise würde zu einer Privilegierung der nicht streitgegenständlichen Ansprüche führen, die ausdrücklich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Wortlaut der Nr. 1003 VV). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut lässt sich auch nicht mit verfassungsrechtlichen Erwägungen b...