Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung streitig, ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als nach dem Recht der Prozesskostenhilfe PKH beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren beim SG eine Einigungs- und eine (fiktive) Terminsgebühr beanspruchen kann.
In jenem Verfahren begehrte der dortige Kläger von der beklagten Pflegekasse "antragsgemäß" Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI unter Zugrundelegung mindestens eines Pflegegrads 1. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe wurde ihm der Kläger beigeordnet. Nachdem das SG sodann von Amts wegen ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, anerkannte die Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast "den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung in Pflegegrad 1 ab März 2018"; die Voraussetzungen für die Leistungen seien erst während des Verfahrens eingetreten. Der Kläger nahm "das Teil-Anerkenntnis der Beklagten zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache" an, erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellte Kostenantrag nach § 193 SGG.
Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 1.071,00 EUR, wobei er eine Verfahrensgebühr (300,00 EUR), eine Terminsgebühr (280,00 EUR) und eine Einigungsgebühr (300,00 EUR) in Ansatz brachte (zzgl. Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 EUR und 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 171,00 EUR).
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG setzte die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren wie folgt fest: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV 270,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR 19 % USt. Nr. 7008 VV 112,10 EUR Summe 702,10 EUR
Eine Einigungsgebühr entstehe bei der bloßen Annahme eines Anerkenntnisses zur Erledigung des Rechtsstreits nicht. Die fiktive Terminsgebühr sei auf 90 % der Verfahrensgebühr festzusetzen (Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV).
Mit seiner Erinnerung hat der Beschwerdeführer sein Begehren auf Vergütung der beantragten Einigungsgebühr weiterverfolgt. Die Beklagte habe den Klageanspruch nicht voll, sondern nur teilweise (ab März 2018) anerkannt. Die Annahme dieses Teilanerkenntnisses und die nachfolgende Erledigungserklärung der gesamten Hauptsache sei nach ausführlicher Beratung des Klägers in den Kanzleiräumen auf entsprechende anwaltliche Empfehlung erfolgt; der Kläger habe zunächst den Rechtsstreit in der Hauptsache gerade nicht (vollumfänglich) für erledigt erklären wollen. Dies – Annahme des Angebotes der Beklagten gegen Erledigung i.Ü. – stelle zudem eine Einigungsvereinbarung dar.
Der Beschwerdegegner hat seinerseits Erinnerung gegen die Festsetzung der (fiktiven) Terminsgebühr eingelegt. Eine solche sei nicht entstanden, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht durch ein volles Anerkenntnis, sondern lediglich durch ein Teilanerkenntnis mit anschließender Erledigungserklärung i.Ü. erledigt habe. Die Einigungsgebühr sei hingegen zu Recht nicht festgesetzt worden, da diese eine vertragliche Vereinbarung der Beteiligten voraussetze, wovon vorliegend indes keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Annahme des Teilanerkenntnisses erklärt und den Rechtsstreit in der Hauptsache i.Ü. für erledigt erklärt. Dies führe nicht zum Anfall einer Einigungsgebühr. Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, da dem Begehren des Klägers in der Hauptsache "bereits vollumfänglich entsprochen" worden und lediglich noch der Kostenpunkt streitig gewesen sei. Ein besonderes Einwirken des Beschwerdeführers auf seinen Mandanten i.S. einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung an der Erledigung habe nicht stattgefunden.
Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat das SG die Entscheidung der UdG abgeändert und die Vergütung des Beschwerdeführers aus der Staatskasse auf insgesamt 380,80 EUR (Verfahrensgebühr 300,00 EUR, Auslagenpauschale 20,00 EUR, 19 % Umsatzsteuer 60,80 EUR) festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass weder ein schriftlicher Vergleich zwischen den Beteiligten i.S.d. Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV geschlossen worden sei, noch das Verfahren nach angenommenem (vollen) Anerkenntnis i.S.d. Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV geendet habe. Die Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr komme daher nicht in Betracht. Zu Recht habe die UdG indes keine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr in Ansatz gebracht. Weder hätten sich die Beteiligten geeinigt, noch liege eine qualifizierte erledigungsgerichtete Tätigkeit des Anwalts vor. Die bloße Erledigungserklärung genüge insoweit nicht, ebenso wenig eine Beratung des Mandanten über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nach Teilanerkenntnis des Gegners. Diese Tätigkeit sei bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
Der Beschwerdeführer hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren einer Terminsgebühr i.H.v. 270,00 EUR und einer "Vergleichs-/Erledigungsgebühr" weiterverfolgt. Zur Begründung hat er auf sein bisheriges Vorbr...