1. Vereinbartes Pauschalhonorar nicht erstattungsfähig
Nach Auffassung des OLG Dresden sind im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur die auf der Grundlage des RVG angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts festzusetzen. Demgegenüber seien Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhten, grds. bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt zu lassen (OLG München AGS 2022, 448 [Hansens] = zfs 2022, 639 m. Anm. Hansens).
Solche gesetzlichen Gebühren und Auslagen sind nach Auffassung des OLG Dresden hier nicht angefallen. Sie würden der Partei – hier den Beklagten zu 2 und 3 – bei der Vertretung durch einen Terminsvertreter nur dann entstehen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt worden sei, nicht aber dann, wenn der Prozessbevollmächtigte den Auftrag zur Terminsvertretung im eigenen Namen erteilt hat (OLG München, a.a.O.; BGH AGS 2011, 568 = zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 389 [Hansens]). Vorliegend habe die letztgenannte Fallgestaltung vorgelegen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 3 hätten nämlich den Terminsvertreter in ihrem eigenen Namen beauftragt. Das Pauschalhonorar i.H.v. 400,00 EUR habe seine Grundlage somit in einer zwischen den Rechtsanwälten getroffenen Vergütungsvereinbarung.
2. Pauschalhonorar keine Auslagen der Prozessbevollmächtigten
Nach den weiteren Ausführungen des OLG Dresden richtet sich die Vergütungsvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten, in dem die Prozessbevollmächtigten die Zahlung eines Pauschalhonorars an den Terminsvertreter i.H.v. 400,00 EUR vereinbart hatten, nicht nach den Vorschriften des RVG (so auch BGH AGS 2001, 51 = BRAGOreport 2001, 26 [Hansens]; OLG München, a.a.O.).
Das OLG Dresden ist auch der vereinzelt in Rspr. und Lit. vertretenen Auffassung (s. hierzu neulich N. Schneider, AGS 2022, 529 ff.) entgegengetreten, das aufgrund der Vereinbarung zwischen den Rechtsanwälten an den Terminsvertreter gezahlte Pauschalhonorar sei eine Auslage der Prozessbevollmächtigten nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 670, 675 BGB. Auslagen i.S.d. Teils 7 des VV seien nämlich – so argumentiert das OLG Dresden – regelmäßige Aufwendungen, die dem Hauptbevollmächtigten im Zuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeiten entstehen würden. Demgegenüber gehörten die Aufwendungen nicht zu den Auslagen im Sinne dieser Vorschrift, die dadurch angefallen seien, dass der Hauptbevollmächtigte die von ihm geschuldeten originären anwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringe, sondern anderweitig einkaufe (so OLG München, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 – 25 W 242/19). Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit der Hauptbevollmächtigten, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zähle, erfolgt nach den weiteren Ausführungen des OLG Dresden grds. auch im Falle der Stellvertretung i.S.v. § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, vorliegend durch die Terminsgebühr. Daneben habe der Hauptbevollmächtigte keinen Auslagenersatzanspruch für die Aufwendungen, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen würden (OLG München a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart AGS 2017, 540 = RVGreport 2017, 428; OLG Köln JurBüro 2022, 136; Hansens, RVGreport 2012, 248 ff. und in der Bearbeitung der Entscheidung des OLG Naumburg AGS 2022, 71).
Das OLG Dresden hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen.