Der Streithelfer der Kläger hatte seinen Prozessauftrag für das Hauptsacheverfahren nach dem 1.7.2004 erteilt, während die beiden vorgeschalteten Beweisverfahren aus dem vorangehenden Zeitraum herrührten. Das bedeutet unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 RVG (vgl. BGH JurBüro 2007, 420 [= AGS 2007, 357]):

Die anwaltlichen Gebühren der in allen Verfahren tätigen Bevollmächtigten des Streithelfers der Kläger richten sich für die Beweisverfahren nach der BRAGO und im Übrigen nach dem RVG. Die Gebühren sind grundsätzlich nebeneinander erfallen, weil es sich um verschiedene Angelegenheiten gem. § 15 RVG handelt. Allerdings sind nach der Vorbem. 3 Abs. 5 VV die Prozessgebühren der selbständigen Beweisverfahren uneingeschränkt auf die Verfahrensgebühren des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.

Im Hinblick darauf ist die Berechnung, die dem Abhilfebeschluss zugrunde liegt, nicht zu beanstanden. Bezogen auf die beiden selbständigen Beweisverfahren sind für die Prozessbevollmächtigten der Kläger an Prozessgebühren insgesamt 1.396,00 EUR angemeldet und festgesetzt worden. Das übersteigt die Verfahrensgebühren für das Hauptsacheverfahren, so dass sich die für dieses Verfahren festzusetzenden anwaltlichen Gebühren auf eine 1,2-Gebühr gem. Nr. 3104 VV und die Pauschale nach Nr. 7002 VV beschränken. Mithin ergibt sich eine Festsetzungssumme von 3.761,60 EUR (1.152,00 EUR + 1.680,00 EUR aus den beiden selbständigen Beweisverfahren und 929,60 EUR aus dem Hauptsacheverfahren).

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

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