Im Scheidungstermin haben die Parteien eine zuvor außergerichtlich vorbereitete Scheidungsfolgenvereinbarung über Kindes- und Ehegattenunterhalt protokollieren lassen, ohne dass diese Gegenstände als Folgesachen anhängig waren. Für diese Tätigkeit hat die im Wege der Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners eine 1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV und eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV geltend gemacht. Nachdem der Rechtspfleger insoweit lediglich die Einigungsgebühr festgesetzt hatte, hat auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hin der Abteilungsrichter des FamG auch die Verfahrensdifferenzgebühr in Höhe von 188,50 EUR nebst Umsatzsteuer gegen die Staatskasse festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse mit der Begründung, gem. § 48 Abs. 3 RVG erstrecke sich die Beiordnung nur auf den Abschluss eines Vergleichs.

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