In dem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverfahren wurde dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. bewilligt. In der mündlichen Verhandlung beantragten beide Parteien die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf eine nachfolgend abzuschließende, von ihnen außergerichtlich bereits vorbereitete Scheidungsfolgenvereinbarung über Versorgungsausgleich sowie über nicht anhängige güterrechtliche Ansprüche, nachehelichen Unterhalt, Hausrat und sonstige Vermögensauseinandersetzung. Das AG stellte daraufhin fest, dass die dem Antragsteller bewilligte Prozesskostenhilfe zu den bisherigen Bedingungen auch den Abschluss der Vereinbarung im Termin umfasse. Den Streitwert für das Scheidungsverfahren hat das AG auf insgesamt 9.542,00 EUR festgesetzt (Scheidung 7.542,00 EUR, Versorgungsausgleich 2.000,00 EUR). Den Wert der Vereinbarung hat es auf 100.804,00 EUR festgesetzt (Ausschluss Versorgungsausgleich 2.000,00 EUR, Unterhaltsverzicht 2.000,00 EUR, Kontoausgleich pauschal 2.000,00 EUR, Zugewinn 94.804,00 EUR).

Am 4.9.2008 beantragte der Antragstellervertreter, aus der Staatskasse eine Vergütung in Höhe von 1.884,96 EUR festzusetzen, wobei aus dem Streitwert von 9.542,00 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und aus einem Gegenstandswert von 98.804,00 EUR eine Differenzverfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV in Höhe von 193,70 EUR geltend gemacht wurde. Außerdem machte er aus einem Streitwert von insgesamt 108.346,00 EUR eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV in Höhe von 469,20 EUR und eine 1,5-Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 98.804,00 EUR gem. Nr. 1000 VV in Höhe von 586,50 EUR sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR geltend.

Das AG setzte die dem Antragstellervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 1.209,04 EUR fest, wobei es wegen des übersteigenden Vergleichswertes weder eine Verfahrens- noch eine Terminsgebühr berücksichtigte und nur eine 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV anerkannte.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragstellervertreter Erinnerung eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er insbesondere darauf, dass es im vorliegenden Scheidungsverfahren im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 3 S. 1 RVG nicht um einen Mehrvergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gehe, weil sich die den Parteien für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nach dieser Vorschrift auf die dort weiter genannten nicht anhängigen Folgesachen erstrecke. Deshalb seien sämtliche von ihm geltend gemachte Gebühren festzusetzen.

Das AG hat auf die Erinnerung den Festsetzungsbeschluss abgeändert und die vom Antragstellervertreter begehrte Prozesskostenhilfevergütung antragsgemäß auf 1.884,96 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, mit der sie die Ausgangsentscheidung des AG verteidigt.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Bezirksrevisorin beim OLG hat auf Veranlassung des Senats eine Stellungnahme abgegeben. Sie vertritt die Auffassung, dass eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entstanden sei. Die Zubilligung einer Verfahrens- oder Terminsgebühr aus dem übersteigenden Vergleichswert sei abzulehnen.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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