Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt hat.

1. Das LG hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer des Klägers betrage nur 569,95 EUR. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren sei das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zur Berechnung der Beschwer seien die Werte beider Berufungsbegehren zu addieren. Auf den weiterverfolgten Zahlungsantrag entfielen 190,00 EUR. Die auf den Antrag auf Feststellung der Teilerledigung entfallende Beschwer bemesse sich nach der Summe der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanz. Der Wert dieser Kosten sei durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergebe, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigungserklärung diejenigen Kosten überschritten worden seien, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte. Im Streitfall belaufe sich die Differenz der bis zum Zeitpunkt der Erledigung tatsächlich entstandenen Kosten und derjenigen Kosten die bei Klageerhebung ohne den erledigten Teil entstanden wären, auf 379,65 EUR.

2. Diese Ausführungen stehen, wie die Rechtsbeschwerde einräumt, im Einklang mit der gefestigten Rspr. des BGH (vgl. Beschl. v. 13.7.1988 – VIII ZR 289/87, MDR 1989, 58 f.; v. 25.9.1991 – VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010; v. 13.7.2005 – XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 f.; v. 28.12010 – III ZR 47/09, juris Rn 5). Die Rechtsbeschwerde macht lediglich geltend, gegen die Differenzmethode seien vom OLG Hamm (Beschl. v. 12.5.2005 – 24 U 7/05; v. 12.6.2001 – 21 W 29/00, OLGR Hamm 2001, 297) und von einer Stimme in der Lit. (Liebheit, AnwBl. 2000, 73) Einwände erhoben worden, mit denen sich die höchstrichterliche Rspr. bislang nicht auseinandergesetzt habe. Die Differenzmethode führe dazu, dass die angefallenen Kosten nicht entsprechend dem streitwertanteiligen Unterliegen der Parteien hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils und der streitigen Restforderung verteilt würden. Vorzuziehen sei daher die Quotenmethode. Mit diesen Ausführungen hat die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

a) Gem. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde dann, wenn die Rechtsbeschwerde – wie im Streitfall – aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (BGH, Beschl. v. 25.7.2012 – XII ZB 170/11, FamRZ 2012, 1561 Rn 8 f.; v. 2.8.2017 – XII ZB 190/17, NJW-RR 2017, 1476 Rn 6; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 575 Rn 6).

b) Hieran fehlt es vorliegend. Die Rechtsbeschwerde hat einen Zulassungsgrund weder benannt noch die jeweiligen Voraussetzungen konkret dargetan. Sie hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; v. 11.5.2004 – XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137; v. 8.2.2010 – II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn 3). Hat der BGH eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den BGH zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfGK 11, 420, 431; 19, 467, 474; BVerfG FamRZ 2010, 1235, 1236 f.; NJW 2011, 2276, 2277).

Gemessen hieran hat die Rechtsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt, warum die Frage, ob sich der für die Beschwer maßgebliche Wert der auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten der Vorinstanz nach der Differenzrechnung oder der Quotenmethode bestimmt, klärungsbedürftig sein soll. Wie bereits ausgeführt entspricht es der gefestigten Rs...

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