Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entsprach der Rspr. des BGH bis zur Einführung des § 15a RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30.7.2009 (BGBl I S. 2449, 2470). Der VIII. Zivilsenat hat mit Beschl. v. 22.1.2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324 [= AGS 2008, 158]) entschieden, dass die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner nur gekürzt um den nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr festgesetzt werden könne. Mehrere Zivilsenate des BGH haben sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH, Beschl. v. 30.4.2008 – III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 [= AGS 2008, 364]; v. 3.6.2008 – VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528 [= AGS 2008, 441]; v. 16.7.2008 – IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529 f. [= AGS 2008, 377]; v. 14.8.2008 – I ZB 103/07, AGS 2008, 574; v. 25.9.2008 – VII ZB 93/07, RVGreport 2008, 468). Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, ist in der Rspr. der Instanzgerichte streitig geworden, ob diese Norm auch für die Beurteilung von so genannten Altfällen von Bedeutung ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.10.2009–2 W 280/09, OLGR 2009, 930). Die bisher befassten Senate des BGH haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 [= AGS 2009, 466]; v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, AGS 2010, 54). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rspr. an. Die von verschiedenen Oberlandesgerichten angeführten Gegenargumente sind im Beschl. des XII. Zivilsenats v. 9.12.2009 erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gilt daher, dass die Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht auswirkt. Damit weicht der Senat von der genannten Rspr. des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate ab. Die Abweichung ist jedoch die Folge einer gesetzlichen Klärung und setzt deshalb keine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen voraus (§ 132 Abs. 2 GVG).
b) Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfahrensgebühr zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Bei ungekürzter Berücksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten Verfahrensgebühr mit dem Betrag von jeweils 985,40 EUR errechnet sich der von der Beklagten dem Kläger zu erstattende Betrag mit 2.360,93 EUR.
Mitgeteilt von Reg.Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin