Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 S. 1, §§ 567, 569 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung einer 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu Recht abgelehnt.

1. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Einigungsgebühr liegen nicht vor.

a) Nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV entsteht die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Einigungsgebühr setzt keinen protokollierten Vergleich voraus, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche (BGH NJW 2007, 2187 [= AGS 2007, 366]; Senat, Beschl., v. 20.6.2007 – 11 W 1724/07; Beschl. v. 29.7.2009 – 11 W 1864/09; OLG Nürnberg MDR 2011, 455). Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (s. BGH NJW 2007, 2187 [= AGS 2007, 366]; FamRZ 2009, 43 jew. m.w.N.; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 25 m.w.N. [= AGS 2009, 20]). Eine materiell-rechtliche Regelung, mit der der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird, führt zu einer Einigungsgebühr, beispielsweise, wenn sich die Parteien über den eingeklagten Kaufpreis einigen (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 126).

b) Eine einseitige prozessuale Gestaltungserklärung wie eine Klagerücknahme oder Erledigterklärung und die ggfs. erforderliche Zustimmung des Prozessgegners hierzu beinhalten als solche keine Vereinbarung in diesem Sinne und führen damit grds. nicht zur Entstehung einer Einigungsgebühr für die beteiligten Prozessbevollmächtigten. Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien über die Klagerücknahme und die Zustimmung der beklagten Partei oder einen Verzicht der Beklagten auf einen Kostenantrag eine Vereinbarung treffen, also einen Vertrag schließen (Senat JurBüro 1992, 322; OLG Koblenz JurBüro 2006, 638 [= AGS 2006, 539]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 41, 42). Der Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis i.S.d. Nr. 1000 VV beseitigt wird, kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn inhaltlich etwas anderes als ein bloßes Anerkenntnis oder ein bloßer Verzicht durch eine der Parteien vereinbart wird (Senat, Beschl. v. 12.1.2015 – 11 W 2496/14). Liegt hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs materiell-rechtlich lediglich ein bloßes Anerkenntnis oder ein bloßer Verzicht vor, erfolgt dies aber in Form eines Vergleichs, entsteht keine Einigungsgebühr, es bleibt inhaltlich ein bloßes Anerkenntnis (Thüringer LSG AGS 2012, 72; Hartmann, KostG, 48. Aufl., VV 1000 Rn 20; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 194).

c) Eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV, durch die der Streit oder die Ungewissheit über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch beseitigt wird, kommt auch bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Beklagten im Prozess nicht zustande. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wird bereits mit Abgabe der Unterlassungserklärung unbegründet, weil diese die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen lässt, unabhängig davon, ob der Gläubiger die Unterlassungserklärung annimmt (BGH GRUR 1996, 290, 292 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1988, 459 – Teilzahlungsankündigung; GRUR 1990, 1051 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze; a.A. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn 1.138, der annimmt, die Wiederholungsgefahr entfalle erst mit Zustandekommen des Unterlassungsvertrages). Der gesetzliche Unterlassungsanspruch ist mit Zugang der Unterlassungserklärung beim Gläubiger bereits erledigt, an seine Stelle tritt erst später mit der Annahme der Unterlassungserklärung der neu geschaffene vertragliche Unterlassungsanspruch (vgl. BGH GRUR 1995, 678 – kurze Verjährungsfrist). Der Streit oder die Ungewissheit über das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wird im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Prozess nicht erst durch den Unterlassungsvertrag, sondern bereits davor durch eine einseitige Handlung des Unterlassungsschuldners, nämlich die Abgabe der Unterlassungserklärung ausgeräumt. Der Unterlassungsschuldner prüft lediglich, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet ist und in welchem Umfang er eine Unterlassungserklärung abgeben muss, um den Anspruch einseitig zu Fall zu bringen. Hierin liegt kein Vergleichsangebot an den Unterlassungsgläubiger, die Situation ist vielmehr vergleichbar mit der bloßen Zahlung des Beklagten auf einen klageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch. In beiden Fällen muss der Gläubiger eine Erledigterklärung gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO abgeben, um die Abweisung seines Klageanspruchs als unbegründet mit negativer Kostenfolge zu vermeiden. Die Annahme der Unterlassu...

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