Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren.

Der Beschwerdeführer war der Klägerin zu 1) als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Hinsichtlich der dortigen Kläger zu 2) und 3) hatte das SG den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. In dem Klageverfahren stritten die dortigen Beteiligten über eine etwaige Untätigkeit des dortigen Beklagten mit Blick auf einen von der Klägerin zu 1) und ihren Kindern eingelegten Widerspruch v. 23.12.2015 gegen einen Bescheid v. 24.11.2015. Die Begründung der Klage erschöpfte sich in dem Satz, dass der Beklagte über den Widerspruch v. 23.12.2015 bis heute nicht entschieden habe, sodass Klage geboten sei. Am 13.1.2017 teilte der Beklagte in einem Schriftsatz an das SG mit, dass er mit Widerspruchsbescheid v. 12.1.2017 über den Widerspruch entschieden habe und übersandte den Widerspruchsbescheid im Original nebst Abdrucken. Zugleich erklärte er sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit. Mit Verfügung v. 16.1.2017 fragte das SG bei dem Beschwerdeführer an, ob er das Anerkenntnis zur Erledigung des Rechtsstreits annehme. Am 24.1.2017 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem SG, dass das Anerkenntnis angenommen werde.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim SG die Erstattung der Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Klageverfahren. Abgerechnet wurden dabei eine nach Nr. 1008 VV wegen der Tätigkeit für drei Auftraggeber um 60 % erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV i.H.v. 256,00 EUR, eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i.H.v. 252,00 EUR sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV i.H.v. 100,32 EUR, insgesamt also 628,32.

Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim SG setzte die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 214,20 EUR fest. Er setzte dabei die Verfahrensgebühr lediglich i.H.v. 100,00 EUR an, erhöht um 60,00 EUR nach Nr. 1008 VV, die Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 EUR und die Umsatzsteuer i.H.v. 34,20 EUR an. Eine nennenswerte umfangreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers sei in dem Untätigkeitsklageverfahren nicht zu erkennen. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit habe sich auf ein Mindestmaß beschränkt. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Kläger maximal durchschnittlich gewesen. Die persönlichen Verhältnisse der Kläger seien dagegen als unterdurchschnittlich zu bewerten. Insgesamt sei daher nur eine Verfahrensgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr (100,00 EUR) als angemessen anzusehen. Die fiktive Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil der Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids und die Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 SGG nicht als angenommenes Anerkenntnis zu werten sei.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei richtigerweise auf die doppelte Mindestgebühr festgesetzt worden. Die Terminsgebühr sei nicht entstanden, auch nicht als fiktive Terminsgebühr. Das Verfahren habe entsprechend § 88 Abs. 1 S. 3 SGG durch Erledigterklärung geendet. Es sei dabei unerheblich, dass der Beschwerdeführer explizit "das Anerkenntnis angenommen" habe. Die Erklärung könne nur als Erledigterklärung gesehen werden, weil § 88 Abs. 1 S. 3 SGG dies so vorsehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Er wendet sich sowohl gegen die festgesetzte Höhe der Verfahrensgebühr als auch gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr. Es sei mit den Kriterien des § 14 RVG nicht vereinbar, wenn das SG bei Untätigkeitsklagen eine "Pauschalgebühr" annehme. Die Verfahrenslaufzeit als Kriterium des § 14 RVG anzunehmen, sei ebenfalls verfehlt. Übertrage man zudem die Entscheidung des BSG v. 9.3.2016 (B 14 AS 5/15 R) auf die Untätigkeitsklage, so müsse es darauf ankommen, welche Bedeutung die Ausgangsangelegenheit habe. Hier sei es um den Alleinerziehungszuschlag und die Warmwassererzeugung gegangen. Das Interesse der Kläger sei groß gewesen, eine Entscheidung zu erhalten, das Kriterium der "Bedeutung der Angelegenheit" sei überragend gewesen. Die Terminsgebühr sei natürlich auch entstanden. Aus § 88 SGG gehe nicht hervor, dass ein Untätigkeitsklageverfahren nicht durch Anerkenntnis enden könne. Hinsichtlich des Anfalls einer fiktiven Terminsgebühr werde auf Beschlüsse des Hessischen LSG sowie des SG Hamburg und des SG Berlin verwiesen.

Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des Urkundsbeamten und des SG für zutreffend.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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