Die auswärtige Klägerin machte, vertreten durch einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten, vor dem LG Hamburg gegen die beiden Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die vier Verhandlungstermine vor dem LG Hamburg nahm ein von der Klägerin beauftragter ortsansässiger Rechtsanwalt als Terminsvertreter wahr.

Im ersten Verhandlungstermin vom 11.3.2020 boten die Beklagten im Vergleichswege an, 25 % des geltend gemachten Schadens zu regulieren. Im zweiten, umfangreichen Termin vom 8.1.2021 hat das LG Hamburg den Beklagten zu 2 ausführlich angehört und einen ersten Zeugen vernommen. Im Anschluss hieran schlossen die Parteien in diesem Termin einen Widerrufsvergleich, der im Wesentlichen dem Angebot der Beklagten folgte, 25 % des geltend gemachten Schadens zu regulieren. Kurze Zeit später widerrief der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vergleich.

Sowohl im dritten Termin vom 30.6.2021, als auch im vierten Termin vom 11.2.2022 hat das LG Hamburg jeweils einen weiteren Zeugen vernommen. Im letzten Termin wies das Gericht sodann die Parteien darauf hin, dass nunmehr ein Sachverständigengutachten erforderlich sei. Das Gericht regte an, den in der Verhandlung am 8.1.2021 geschlossenen Vergleich erneut abzuschließen. Nach Zustimmung beider Parteien protokollierte das LG Hamburg dann am 3.8.2022 gem. § 278 Abs. 6 ZPO wortgleich den ursprünglich schon am 8.1.2021 geschlossenen und später von der Klägerin widerrufenen Vergleich.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin – soweit hier von Interesse – für den Terminsvertreter eine Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV, sowie für den Terminsvertreter und den Hauptbevollmächtigten jeweils eine 1,3-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV zur Kostenausgleichung angemeldet. Diesem Antrag hat der Rechtspfleger des LG Hamburg in seinem nach Ausgleichung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss entsprochen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Beklagten geltend gemacht, die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV sei nicht entstanden, weil die Voraussetzung einer "besonders umfangreichen Beweisaufnahme" nicht vorliege. Eine Einigungsgebühr für den Terminsvertreter sei ebenfalls nicht angefallen, weil der unter Mitwirkung des Terminsvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2021 geschlossene Vergleich widerrufen worden sei und die wesentlich später erfolgte Einigung schriftlich und ohne Mitwirkung des Terminsvertreters zustande gekommen sei. Die Klägerin hat ihren Kostenfestsetzungsantrag verteidigt.

Die sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Hamburg keinen Erfolg.

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