Nachdem für den Hauptbevollmächtigten des Klägers in mehreren Terminen zur mündlichen Verhandlung ein Unterbevollmächtigter aufgetreten war, erklärten sich beide Parteien mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag einverstanden. Das AG hat daraufhin durch Beschluss den Abschluss eines Vergleichs festgestellt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben sowohl der Hauptbevollmächtigte als auch der Unterbevollmächtigte jeweils eine 1,2-Terminsgebühr geltend gemacht. Das AG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten abgesetzt, da diese nur beim Unterbevollmächtigten entstanden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass auch der Hauptbevollmächtigte die Terminsgebühr verdient habe, da er an dem Abschluss des Vergleichs mitgewirkt habe. Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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