Das Anfallen einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV für einen schriftlichen Vergleich setzt voraus, dass im gesamten Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein Unterbevollmächtigter an mündlichen Verhandlungen teilgenommen hat, der schriftliche Vergleich aber nur unter Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten zustande gekommen ist, der an einer mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.

LG Mönchengladbach, Beschl. v. 24.2.2009–5 T 55/09

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