RVG VV Nr. 3104
Leitsatz
Das Anfallen einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV für einen schriftlichen Vergleich setzt voraus, dass im gesamten Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein Unterbevollmächtigter an mündlichen Verhandlungen teilgenommen hat, der schriftliche Vergleich aber nur unter Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten zustande gekommen ist, der an einer mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.
LG Mönchengladbach, Beschl. v. 24.2.2009–5 T 55/09
1 Sachverhalt
Nachdem für den Hauptbevollmächtigten des Klägers in mehreren Terminen zur mündlichen Verhandlung ein Unterbevollmächtigter aufgetreten war, erklärten sich beide Parteien mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag einverstanden. Das AG hat daraufhin durch Beschluss den Abschluss eines Vergleichs festgestellt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben sowohl der Hauptbevollmächtigte als auch der Unterbevollmächtigte jeweils eine 1,2-Terminsgebühr geltend gemacht. Das AG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten abgesetzt, da diese nur beim Unterbevollmächtigten entstanden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass auch der Hauptbevollmächtigte die Terminsgebühr verdient habe, da er an dem Abschluss des Vergleichs mitgewirkt habe. Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Da der Unterbevollmächtigte an einem solchen Verhandlungstermin teilgenommen hat, ist bei ihm mit Recht eine Terminsgebühr in Ansatz gebracht worden. Das wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.
Abweichend von diesem Grundsatz ist in Nr. 3104 VV geregelt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Als Gründe für diese Sonderregelung wird angeführt, dass das Einverständnis des Rechtsanwaltes nicht dadurch erschwert werden soll, dass man ihm zumutet, die Terminsgebühr zu opfern. Der Rechtsanwalt soll deshalb keine Gebührennachteile erleiden, wenn seine Schriftsätze das Verfahren so gründlich vorbereitet haben, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattzufinden braucht (so Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., VV 3104 Rn 12). Nr. 3104 VV regelt deshalb den Fall, dass eine Terminsgebühr auch dann verdient werden kann, wenn nur Schriftsätze gewechselt worden sind (Gerold/Schmidt a.a.O. Rn 11). Voraussetzung für den Ansatz der Gebühr gem. Nr. 3104 VV ist also, dass im gesamten Verfahren ein Termin nicht stattgefunden hat.
Da im vorliegenden Fall dem schriftlichen Vergleich eine mündliche Verhandlung bereits vorausgegangen war, ist Nr. 3104 VV unanwendbar.
Dass hier kein Anlass besteht, dem Hauptbevollmächtigten neben dem Unterbevollmächtigten eine Terminsgebühr zuzubilligen, ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Wäre der Vergleich im Rahmen eines Verhandlungstermins protokolliert worden, dann wäre zugunsten des Hauptbevollmächtigten auch keine Vergleichsgebühr angefallen. Denn ebenso wie in den vier vorherigen Terminen wäre der Kläger von den Unterbevollmächtigten aus Mönchengladbach vertreten worden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Hauptbevollmächtigte nur zur Protokollierung des Vergleichs aus Koblenz angereist wäre, wenn die früheren Termine, in denen eine Beweisaufnahme hätte stattfinden sollen, der Unterbevollmächtigte wahrgenommen hat.
3 Anmerkung
Die Entscheidung des LG Mönchengladbach ist unzutreffend. Sie widerspricht dem Gesetz.
Schließt ein Prozessbevollmächtigter einen schriftlichen Vergleich, so entsteht ihm dafür nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr, sofern – wie hier (§ 128 ZPO) – im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war.
Eine Einschränkung, dass ein Prozessbevollmächtigter die Terminsgebühr nicht erhalte, wenn bereits ein Termin stattgefunden hat oder wenn ein anderer Anwalt (Verkehrsanwalt oder Terminsvertreter) bereits eine Terminsgebühr erhalten hat, findet sich im Gesetz nicht.
Auch die Vergleichsbetrachtungen des LG Mönchengladbach sind unzutreffend.
Hätte der Prozessbevollmächtigte eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV mit dem Gegner geführt, so wäre unstreitig eine Terminsgebühr neben der des Terminsvertreters angefallen.
Hätte der Prozessbevollmächtigte an einem auswärtigen Termin zur Beweisaufnahme in Koblenz teilgenommen, hätte er ebenfalls eine Terminsgebühr neben der des Terminsvertreters erhalten.
Wird ein Prozessbevollmächtigter erstmals beauftragt, nachdem bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, und wirkt er nunmehr an einem schriftlichen Vergleich mit, so erhält er ebenfalls die Terminsgebühr, gegebenenfalls neben der Terminsgebühr des vorangegangenen Anwalts.
Die Terminsgebühr kann daher sowohl bei d...