Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für das Ausgangsverfahren vor dem SG. Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr und der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr.
In dem genannten Ausgangsverfahren wurden die damaligen Kläger, eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, von dem Erinnerungsführer anwaltlich vertreten. Mit der Klageschrift beantragten sie zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Mit Beschluss des Gerichts wurde dem PKH-Antrag vollumfänglich stattgegeben.
Streitgegenstand des genannten Ausgangsverfahrens waren Bescheide des zuständigen Grundsicherungsträgers, mit denen dieser den Klägern nachträglich im Überprüfungsverfahren höhere Leistungen für die monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zuerkannt hatte. Eine Verzinsung dieser Nachzahlung hatte er unterlassen. Mit der Klage wurden diese Zinsen geltend gemacht. Dafür bedürfe es keines gesonderten Verwaltungsverfahrens; der Beklagte des Ausgangsverfahrens habe die Zahlung konkludent abgelehnt. Der Zinsanspruch stehe den Klägern aber zu, weil für den Fristbeginn nicht auf den Überprüfungsantrag, sondern auf den ursprünglichen Leistungsantrag abzustellen sei. Mit Schriftsatz v. 30.6.2017 beantragte der Beklagte des Ausgangsverfahrens Klageabweisung. Zugleich übersandte er seinen Abhilfebescheid v. 19.6.2017, mit dem er den Klägern Zinsen i.H.v. 4,77 EUR bewilligt hatte. Daraufhin nahmen die Kläger des Ausgangsverfahrens "das Anerkenntnis" an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt.
Hiernach beantragte der Erinnerungsführer Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse für das Ausgangsverfahren i.H.v. insgesamt 787,78 EUR festzusetzen. Im Einzelnen machte er folgende Positionen geltend:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
300,00 EUR |
Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV |
90,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
252,00 EUR |
Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
125,78 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wich von dem Festsetzungsantrag des Erinnerungsführers ab und setzte insgesamt einen Vergütungsanspruch i.H.v. 92,82 EUR fest. Dabei legte sie folgende Gebühren zugrunde:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
50,00 EUR |
Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV |
15,00 EUR |
Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
13,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 V |
14,82 EUR |
Zur Begründung führte sie aus, die Verfahrensgebühr sei auf die Mindestgebühr zu verringern. Im Ausgangsverfahren sei die anwaltliche Tätigkeit in Umfang und Schwierigkeit als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung für die Kläger habe an der untersten Grenze gelegen. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil das Ausgangsverfahren nicht durch angenommenes Anerkenntnis geendet habe. Einem Aktenvermerk sei zu entnehmen, dass der Erinnerungsführer sein Einverständnis mit der Interpretation seiner Prozesserklärung als Klagerücknahme erklärt habe.
Gegen die PKH-Festsetzung hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er auf die ungeklärte Rechtslage bezüglich des im Ausgangsverfahren streitigen Zinsanspruchs hingewiesen. Zudem sei der Erlass eines Abhilfebescheids im Klageverfahren als Anerkenntnis auszulegen, sodass eine fiktive Terminsgebühr entstanden sei.
Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt.