Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO, durch den das Gericht von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen hat, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4145 VV. Maßgebend für den Gegenstandswert ist der Wert, hinsichtlich dessen das Gericht nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO von einer Entscheidung absehen will und hiergegen Beschwerde erhoben wird.[14]

[14] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4145 Rn 10 ff.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4145 VV Rn 9.

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