Die nach § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Sie richtet sich zum einen gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von 85,00 EUR, die der Urkundsbeamte nach Nr. 3103 VV vorgenommen hat, und zum anderen gegen die Höhe der Terminsgebühr. Das erkennende Gericht vertritt hierzu die Auffassung, dass die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage nach Nr. 3102 VV mit einem Betrag von 125,00 EUR und die Terminsgebühr mit einem Betrag in Höhe von 100,00 EUR zu berechnen ist. Soweit der Kläger weitere Kosten erstattet haben will, ist die Erinnerung unbegründet.
Nr. 3103 VV greift bei einer Untätigkeitsklage, wie sie hier vorliegt, nicht ein. Es handelt sich hierbei um eine Sondervorschrift. Der Gebührenrahmen der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV (40,00 bis 460,00 EUR) mindert sich auf 20,00 bis 320,00 EUR, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Für die Anwendung des niedrigeren Gebührenrahmens reicht es nicht aus, dass dem gerichtlichen Verfahren ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist, sondern dem gerichtlichen Verfahren muss der gleiche Lebenssachverhalt wie in dem vorausgegangenen außergerichtlichen Verfahren zugrunde liegen. Denn der niedrigere Gebührenrahmen für die erstinstanzliche Tätigkeit wird nach dem Willen des Gesetzgebers damit gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt aufgrund der durch die vorangegangen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren erworbenen Sach- und Rechtskenntnisse im gerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand hat (BT-Drucks 15/1971, S. 212 zu Nr. 3102 und 3103; LSG Bayern, Beschl. v. 18.1.2007 – L 15 B, 224/06 AS KO). Der Rechtsanwalt erhält für die Tätigkeit im vorausgegangenen außergerichtlichen Verfahren eine Vergütung nach § 17 RVG, wobei der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV (40,00 bis 520,00 EUR) höher als der der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV (40,00 bis 460,00 EUR) ist. Deshalb berücksichtigt der Gesetzgeber den Synergieeffekt bei der Bemessung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr gebührenmindernd: Der Eintritt einer Arbeitserleichterung kann aber nur dann angenommen werden, wenn Gegenstand des außergerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Verfahrens die Abwehr oder der Erlass desselben Verwaltungsaktes ist, also der gleiche Lebenssachverhalt dem Verfahren zugrunde liegt, der die gleiche Prüfung der materiellen Rechtslage erfordert; Voraussetzung für den Anfall der Gebühr nach Nr. 3103 VV ist demnach, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, der Gegenstand eines behördlichen Verfahrens – Verwaltungsverfahrens und/oder Widerspruchsverfahrens – war, in dem der Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Die Untätigkeitsklage ist aber als formelle Bescheidungsklage auf die bloße Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs gerichtet, so dass der Sondertatbestand der Nr. 3103 VV nicht eingreift (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.4.2007 – L 12 B 44/07 AS und v. 5.5.2008 – L 19 B 24/07 AS sowie BSG, Urt. v. 23.8.2007 – B 4 RS 7/06 R). Die Verfahrensgebühr richtet sich somit nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV. Allerdings ist die von dem Kläger geltend gemachte Mittelverfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR unbillig hoch. Das Gericht teilt insoweit die Begründung des Kostenbeamten in dem angefochtenen Beschluss, dass bei einer Untätigkeitsklage die Mittelgebühr auf die Hälfte abzusenken ist. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass in der Hauptsache um existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II gestritten wurde. Eine Mittelgebühr ist aber immer nur dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben. Dies ist hier aber bei weitem nicht der Fall. Das normale sozialgerichtliche Verfahren läuft so ab, dass der Kläger durch seinen Anwalt eine Klageschrift einreicht und sich dann ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entwickelt; sehr häufig erfolgen gerichtliche Ermittlungen, zu denen die Beteiligten Stellung beziehen können. All diese Arbeit ist für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angefallen. Vielmehr beschränkt sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nahezu auf ein Minimum. In der Klageschrift werden die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 2 SGG dargestellt. Der Zeitaufwand für den Prozessbevollmächtigten hat deshalb weit unter dem gelegen, was in einem sozialgerichtlichen Verfahren normalerweise anfällt. Auch die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger berechtigt nicht zu einer Festsetzung der Mittelgebühr. Streitgegenstand war eine Untätigkeitsklage, das ist ein rein prozessuales Instrument zur Beschleunigung des Verfahrens und eröffnet – anders als insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – keinen unmittelbaren Weg zur Erlangung der begehrten Sachleistung.
Unbillig ist auch die geltend gem...