Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin – VvB.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie richtet sich bei sinngerechtem Verständnis allein gegen den Beschl. v. 21.1.2011. Die Angabe eines unzutreffenden Beschlussdatums ist als bloße Falschbezeichnung unbeachtlich. Dass der Beschl. v. 21.1.2011 "in Gestalt" des Beschl. v. 3.3.2011 angefochten wurde, ist nicht dahingehend auszulegen, dass auch gegen den Beschl. v. 3.3. 2011 Verfassungsbeschwerde erhoben werden sollte.
a) Der Beschwerdeführer ist auch selbst beschwerdebefugt. Er ist durch die angefochtene Streitwertentscheidung in eigenen Rechten betroffen, da der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Vergütung des Rechtsanwaltes maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 6, 130 <132>).
b) Die Verfassungsbeschwerde entspricht den Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG. Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen und vor allem gerügt, dass die Entscheidung willkürlich sei. Dies reicht zu Begründung aus, da die von Art. 17 VvB geschützte Berufsfreiheit auch durch eine willkürliche gerichtliche Entscheidung verletzt sein kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 24.11.2000 – 2 BvR 813/99, m.w.N.).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 17 VvB.
a) Dieses ausdrücklich die freie Berufswahl gewährleistende Grundrecht schützt in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung (Beschl. v. 28.6.2001 – VerfGH 100/00), die untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 17 Abs. 1 VvB zu messen; nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 19.8.2011 – 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10, Rn 15 unter Hinweis auf BVerfGE 88, 145 <159>; 101, 331 <347>; BVerfGK 6, 130 <132 f.>). Danach müssen auch gerichtliche Streitwert- und Kostenfestsetzungsentscheidungen als Entscheidungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 17 VvB entsprechen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a.a.O.; vgl. auch Beschl. v. 23.8. 2012 – VerfGH 193/10, 194/10). Dies gilt auch für die Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz, weil sich aus ihr gem. § 2 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 RVG die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 6, 130 <133>).
b) Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof kann insoweit nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, was etwa dann der Fall ist, wenn das Fachgericht infolge einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts einfachrechtlichen Begriffen einen verfassungswidrigen Sinn beilegt, wenn die Würdigung im Einzelfall schlechthin unverständlich und damit willkürlich i.S.v. Art. 10 Abs. 1 VvB ist oder wenn sie im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Grundrechtsausübung führt (vgl. Beschl. v. 25.4.2008 – VerfGH 164/07, 164 A/07 – Rn 45; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 <93>; 85, 248 <257 f.>).
Eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts liegt nicht schon dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders setzen und daher anders entscheiden würde (Beschl. v. 20.4.2010, a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 42, 143 <148>) oder die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Positionen nicht zwingend erscheint (VerfGH, a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 <11>). Nur in Fällen, in denen die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt, vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente übergangen werden oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird, ist von einer Verkennung des Inhalts des Grundrechts durch das Fachgericht auszugehen (VerfGH, a.a.O., m.w.N.).
c) Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung. Für sie sind zwar allein die einfachgesetzlichen Regelungen im Gerichtskostengesetz maßgeblich. Soweit diese aber das durch die Berufsfreiheit geschützte ...