- Gerichtliche Streitwert- und Kostenfestsetzungsentscheidungen müssen als Entscheidungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (bzw. dem entsprechenden Art. 17 der Verfassung von Berlin) entsprechen. Dies gilt auch für die Streitwertfestsetzung nach dem GKG, weil sich aus ihr gem. § 2 Abs. 1 u. § 32 Abs. 1 RVG die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet.
- Die Festsetzung des gerichtlichen Streitwerts auf den Auffangwert kann die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts verletzen.
VerfGH des Landes Berlin, Beschl. v. 23.1.2013 – VerfGH 37/11
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