1. Gerichtliche Streitwert- und Kostenfestsetzungsentscheidungen müssen als Entscheidungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (bzw. dem entsprechenden Art. 17 der Verfassung von Berlin) entsprechen. Dies gilt auch für die Streitwertfestsetzung nach dem GKG, weil sich aus ihr gem. § 2 Abs. 1 u. § 32 Abs. 1 RVG die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet.
  2. Die Festsetzung des gerichtlichen Streitwerts auf den Auffangwert kann die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts verletzen.

VerfGH des Landes Berlin, Beschl. v. 23.1.2013 – VerfGH 37/11

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