Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die von den Hauptbevollmächtigten geschuldeten Pauschalhonorare auch keine erstattungsfähigen gesetzlichen Auslagen der Hauptbevollmächtigten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO darstellen.
Nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV kann der Rechtsanwalt, soweit nichts anderes bestimmt ist, Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen. Durch den Verweis auf die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Aufwendungsersatz wird klargestellt, dass die in Teil 7 VV konkret aufgeführten Auslagentatbestände nicht abschließend sind (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 59. Ed. [Stand: 1.2.2023], VV Vorbemerkung 7 Rn 3; Toussaint/Schmitt, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, Vorbem. 7 VV Rn 2).
Ob ein Prozessbevollmächtigter, der einen Rechtsanwalt im eigenen Namen mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins beauftragt hat, das diesem versprochene Honorar als Aufwendung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen erstattet verlangen kann, ist in der instanzgerichtlichen Rspr. und der Lit. umstritten (zum Meinungsstand vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.2023 – VIII ZB 53/21, juris Rn 26 bis 28 sowie N. Schneider, AGS 2022, 529, 532 f.; Hansens, zfs 2022, 639, 642 f.). Der BGH hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass solche Kosten keine erstattungsfähigen Aufwendungen i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 670, 675 Abs. 1 BGB sind.
Der Hauptbevollmächtigte, der die – einen (Haupt-)Gegenstand des Mandats bildende – Wahrnehmung des Verhandlungstermins gegen Zahlung einer Vergütung auf einen Terminsvertreter überträgt, erbringt keine fremdnützige Leistung, wie sie für einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB erforderlich ist, sondern handelt zu eigenen geschäftlichen Zwecken (BGH, Beschl. v. 9.5.2023 – VIII ZB 53/21, juris Rn 32). Zudem betrifft das dem Terminsvertreter geschuldete Honorar für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins eine Tätigkeit, für die der Hauptbevollmächtigte nach § 5 RVG selbst die Terminsgebühr verdient und die deshalb bereits durch die gesetzliche Vergütung abgegolten ist (BGH, Beschl. v. 9.5.2023, a.a.O., Rn 33 f.). Die Terminsgebühr deckt grds. auch den finanziellen Aufwand ab, der einem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung entsteht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 – 25 W 242/19, juris Rn 28; OLG Köln NJW-RR 2022, 283 Rn 7; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, a.a.O., § 5 RVG Rn 22).
Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten mit der im eigenen Namen erfolgten Beauftragung der Terminsvertreter den Zweck verfolgt, den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer die vereinbarten Pauschalhonorare übersteigenden Höhe – sei es in Form von gesetzlichen Reiseauslagen bei eigener Wahrnehmung der Verhandlungstermine (Nrn. 7003 bis 7006 VV), sei es in Form von hälftigen Verfahrensgebühren der Terminsvertreter bei deren Beauftragung namens des Klägers (Nr. 3401 VV) – zu vermeiden. Sie hätten deshalb fremdnützig im Kosteninteresse des Klägers gehandelt (vgl. dazu N. Schneider, AGS 2022, 529, 532).
Auch in Ansehung einer solchen Motivation stellten nach dem Inhalt der Vergütungsvereinbarungen die Pauschalhonorare die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung der Verhandlungstermine im eigenen Gebühreninteresse der Hauptbevollmächtigten dar. Diese anwaltliche Tätigkeit kann der Partei nicht doppelt – mit den durch die Terminsvertretungen verdienten Terminsgebühren der Hauptbevollmächtigten (Nrn. 3104, 3202 VV i.V.m. § 5 RVG) und zusätzlich mit den von ihnen an die Terminsvertreter gezahlten Pauschalhonoraren als Aufwendungen i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB – in Rechnung gestellt werden (Toussaint/Toussaint, a.a.O., §5 RVG Rn 22; vgl. auch MüKo-BGB/F. Schäfer, 9. Aufl., 2021, § 677 Rn 46; Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearb. 2020, Vorbem. zu §§ 677 Rn 132).