Sofern die Prozessbevollmächtigten eigene Anreisen zu den Verhandlungsterminen, verbunden mit dem Anfall von gesetzlich vorgesehenen Reiseauslagen, vermeiden wollten, stand es ihnen frei, in Absprache mit dem Kläger die Terminsvertreter in dessen Namen zu beauftragen. In diesem Fall hätten zwar nicht die Hauptbevollmächtigten, sondern die Terminsvertreter die Terminsgebühren verdient und wären zu deren Gunsten überdies hälftige Verfahrensgebühren angefallen, die die vereinbarten Pauschalhonorare ggf. überstiegen hätten. Dies gibt jedoch keinen Grund, die im RVG vorgesehenen Regelungen zu unterlaufen, indem die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Terminsvertreter selbst beauftragen, durch deren Tätigkeit eigene Terminsgebühren verdienen und anstelle der gesetzlichen Reiseauslagen die den Terminsvertretern versprochenen Honorare als "unbenannte" Aufwendungen abrechnen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 – 25 W 242/19, juris Rn 29; OLG Köln NJW-RR 2022, 283 Rn 8).

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