1. Für die berufsspezifischen Leistungen, die ein Rechtsanwalt für einen Mandanten mit Auslandssitz (hier: Fürstentum Liechtenstein) erbringt, ist dieser Sitz als Leistungsort nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, der in Deutschland ansässige Rechtsanwalt seinem ausländischen Mandanten keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann und der Mandant dementsprechend von dem in die Kosten verurteilten Prozessgegner auch keine Erstattung verlangen kann.
  2. Für den ausländischen Mandanten ist auch die im Ausland für die empfangene ausländische Dienstleistung seines deutschen Rechtsanwalts angefallene Umsatzsteuer (hier: Bezugssteuer des Fürstentums Liechtensteins) nicht erstattungsfähig.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.1.2024 – 6 W 123/23

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