1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Kostenfestsetzungsantrag bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Nach § 130d S. 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Partei muss die Anforderungen des § 130d S. 1 ZPO nicht erfüllen. Für sie gilt die "normale" Schriftform.
2. Übermittlung als elektronisches Dokument
Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist die Übermittlung eines unter § 130d S. 1 ZPO fallenden Antrages als elektronisches Dokument eine von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung. Dies habe zur Folge, dass ein von einem Rechtsanwalt per Telefax eingereichter Antrag – vom Sonderfall der hier nicht vorliegenden technischen Störung nach § 130d S. 2 ZPO abgesehen – als unzulässig abzuweisen sei. Folglich sei hier der unter dem 20.6.2023 per Telefax von dem Kläger eingereichte Kostenausgleichungsantrag unzulässig.
a) Sachlicher Anwendungsbereich des § 130d S. 1 ZPO
Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist der sachliche Anwendungsbereich des § 130d S. 1 ZPO bei Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrags durch einen Rechtsanwalt eröffnet. Diese Vorschrift gelte allerdings nicht bereits deshalb schon, weil ein Kostenfestsetzungsantrag gem. § 103 ZPO nur durch einen Anwalt gestellt werden könnte. Vielmehr bestehe für einen solchen Kostenfestsetzungsantrag kein Anwaltszwang. Der den Anwaltszwang regelnde § 78 Abs. 1 ZPO finde nämlich für das vor dem Rechtspfleger betriebene Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 13, 21 Nr. 1 und Nr. 2 RPflG keine Anwendung (s. BGH AGS 2006, 516 = RVGreport 2006, 357 [Hansens]).
§ 130d S. 1 ZPO ist nach den weiteren Ausführungen des OLG Frankfurt jedoch deshalb anwendbar, weil es sich bei dem Kostenfestsetzungsantrag um einen "schriftlich einzureichenden Antrag" im Sinne dieser Vorschrift handele. Zwar unterliege ein Kostenfestsetzungsantrag nicht zwingend dem Schriftformerfordernis, er könne vielmehr auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts erklärt werden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass ein "schriftlich einzureichender Antrag" vorliege.
Dies begründet das OLG Frankfurt unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers bei Einführung des § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG, der sich mit § 130d ZPO deckt. Die durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 10.10.2013 eingeführte Vorschrift des § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG habe zunächst eine Nutzungspflicht für "Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt" vorgesehen. Noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sei diese Regelung durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften v. 5.10.2021 auf "schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen" beschränkt worden. Nach der Gesetzesbegründung sei diese Beschränkung eingeführt worden, weil das FamFG im Unterschied zur ZPO kein allgemeines Schriftformerfordernis für Anträge und Erklärungen enthalte. Deshalb sei entsprechend § 130d ZPO die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ausdrücklich auf schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen beschränkt worden. Als Beispiel hierfür habe der Gesetzgeber eine Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle angeführt.
Hieraus folgert das OLG Frankfurt, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen" eine Abgrenzung zu den – im FamFG möglichen – mündlichen Anträgen und Erklärungen vornehmen wollte und damit sowohl schriftlich als auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegebene Erklärungen erfassen wollte. Ferner weist das OLG darauf hin, dass die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 130d ZPO überhaupt nicht auf eine bestimmte Form abstelle, sondern lediglich darauf, dass § 130d S. 1 ZPO eine Pflicht für alle Rechtsanwälte vorsehe, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen dem Gericht nur noch in elektronischer Form zu übermitteln. Folglich erfasst – so fährt das OLG Frankfurt fort – § 130d S. 1 ZPO nach dem Willen des Gesetzgebers umfassend alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO (s. BGH NJW 2023, 525 für einen anwaltlichen Insolvenzverwalter).
b) Formerfordernis auch für Anträge
Der BGH hat sich bisher in mehreren Entscheidungen dazu geäußert, dass zumindest Rechtsmittel/Beschwerden dem Anwendungsbereich des § 130d S. 1 ZPO, § 14 Abs. 1 S. 1 FamFG unterfallen würden (so BGH NJW 2023, 525 für ein Rechtsmittel des anwaltlichen Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren; BGH NJW 2023, 849 für die Einreichung einer Beschwerde gem. § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch einen Rechtsanwalt; BGH FamRZ 2023, 719 für die Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch einen anwaltlichen Verfahrenspfleger; BGH AGS 2023, 470 [Burhoff] = NJW-RR 2023, 1233 für die Einreichung einer Bes...