Eine Besonderheit gilt für einstweilige Anordnungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nrn. 6, 7 FamFG wegen der Unterbringung von Minderjährigen. Für diese Verfahren gelten die Nrn. 6300 ff. VV. Es fallen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV und eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV an, die jeweils mit einem Betragsrahmen von 40,00 bis 470,00 EUR entstehen. Die konkrete Gebührenhöhe ist nach § 14 Abs. 1 RVG zu ermitteln, die Mittelgebühr beträgt jeweils 255,00 EUR.
Die Terminsgebühr entsteht nur für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen (Anm. zu Nr. 6301 VV), zu denen aber auch der nach § 319 i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG durchzuführende Anhörungstermin gehört. Für einen gerichtlich beigeordneten Anwalt betragen die Gebühren der Nrn. 6300, 6301 VV stets 204,00 EUR.
Auch in den Unterbringungssachen gelten einstweilige Anordnung und Hauptsache als verschiedene Angelegenheiten. Dass der einstweiligen Anordnung nur eine geringere Bedeutung zukommt, ist dann bei der Ermittlung der Gebührenhöhe nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.
Die Verfahren wegen der Fortdauer oder Verlängerung der Unterbringung (§ 167 Abs. 7, § 329 FamFG) stellen gegenüber dem Anordnungsverfahren gesonderte Angelegenheiten dar, so dass auch hier eine gesonderte Vergütung entsteht. Es fällt hierfür jedoch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV bzw. eine Terminsgebühr nach Nr. 6303 VV an, die jeweils einen Betragsrahmen von 20,00 bis 300,00 EUR besitzen. Die Mittelgebühr beträgt 160,00 EUR.
Beispiel 8
Das FamG leitet ein einstweiliges Anordnungsverfahren wegen der Unterbringung eines Kindes ein. Es findet ein Termin zur Anhörung des Kindes statt, an dem der Anwalt teilnimmt. Das Gericht erlässt daraufhin die einstweilige Anordnung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden, wobei für die Berechnung von einem durchschnittlichen Verfahren (Mittelgebühren) auszugehen ist:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV |
255,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 6301 VV |
255,00 EUR |
3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
100,70 EUR |
|
Gesamt |
630,70 EUR |
Beispiel 9
Das FamG leitet ein einstweiliges Anordnungsverfahren wegen der Unterbringung eines Kindes ein. Es findet ein Termin zur Anhörung des Kindes statt, an dem der Anwalt teilnimmt. Das Gericht erlässt daraufhin die einstweilige Anordnung. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Später wird ein Verfahren wegen der Verlängerung der Unterbringung durchgeführt. Nach Durchführung eines Anhörungstermins, an dem der Anwalt teilnimmt, wird die Unterbringung verlängert. Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden, wobei für die Berechnung von einem durchschnittlichen Verfahren (Mittelgebühren) auszugehen ist:
I. Einstweiliges Anordnungsverfahren |
|
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV |
255,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 6301 VV |
255,00 EUR |
3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
100,70 EUR |
|
Gesamt |
630,70 EUR |
II. Verlängerungsverfahren |
|
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6302 VV |
160,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 6303 VV |
160,00 EUR |
3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
64,60 EUR |
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Gesamt |
404,60 EUR |
|
Gesamt I. + II. |
1.035,30 EUR |